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Revision der Energieverordnung verabschiedet: Effizienterer Energieverbrauch von Haushaltgeräten

MEDIENMITTEILUNG

Revision der Energieverordnung verabschiedet: Effizienterer Energieverbrauch
von Haushaltgeräten

Der Bundesrat hat die revidierte Energieverordnung verabschiedet und auf den
1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Er hat damit das Programm EnergieSchweiz
gestärkt: Die EU-Richtlinien für die Deklaration des Energieverbrauchs von
Haushaltgeräten werden auch in der Schweiz verbindlich. Die Ausrichtung von
Globalbeiträgen an die Kantone wird besser geregelt. Die Installation von
Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird
attraktiver.

EnergieSchweiz will die Konsumenten verstärkt sensibilisieren für die
Energieeffizienz von Elektrogeräten. Eine wichtige Grundlage dazu ist eine
verbrauchergerechte, einfach zu interpretierende Deklaration des
Energieverbrauchs. Die in der EU bereits eingeführte Deklaration mittels
Energieetikette mit den Effizienzklassen A bis G hat sich bewährt. Für die
Vertreter der Gerätebranche sind Vorschriften für Elektrogeräte, welche auch
in der EU gelten, kein Problem.

Mit einer Ergänzung zur Energieverordnung werden nun die EU-Richtlinien für
die Deklaration des Energieverbrauchs auch in der Schweiz per 1. Januar 2002
verbindlich. Dabei geht es um Haushalt-Kühl- und Gefriergeräte,
Waschmaschinen, Wäschetrockner, kombinierte Wasch-/ Trockenautomaten,
Geschirrspüler sowie Haushaltlampen. Zusätzlich werden die in der EU bereits
bestehenden Effizienzanforderungen für Kühl- und Gefriergeräte auch in
unserem Land umgesetzt.

Im Einverständnis mit den Kantonen wird ferner die Ausrichtung von
Globalbeiträgen an die Kantone angepasst. Damit können die Globalbeiträge
zielgerichteter, transparenter und nach besser vollziehbaren Kriterien
verteilt und die kantonalen Förderprogramme besser auf ihre Wirksamkeit hin
überprüft werden. Die Gefahr einer Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen
wird vermindert.

Unabhängige Produzenten, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien
erzeugen, erhalten für den Überschussstrom, den sie ins öffentliche Netz
abgeben, eine Vergütung von derzeit 15 Rp./kWh. Betreibt ein solcher
Produzent eine Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlage mit erneuerbaren Energien, darf
er die Elektrizität nur dann ins öffentliche Netz abgeben, wenn gleichzeitig
die erzeugte Wärme genutzt wird. Der Nachweis eines Jahreswirkungsgrades
zwischen 60 bis 80 Prozent wird in diesem Fall nun nicht mehr verlangt.
Damit werden die erneuerbaren Energien im Sinne der Zielsetzung von
EnergieSchweiz verstärkt gefördert.

Bern, 7. Dezember 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Renato Tami, Leiter der Sektion Recht und Rohrleitungen,
Bundesamt für Energie, Tel. 031 322 56 03

Beilage: Energieetikette