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Teilnahme an der zweiten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Ein-satzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW), 11. bis 21. Dezember 2001 in Genf

Bern, 30. November 2001

Pressemitteilung

Teilnahme an der zweiten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des
Übereinkommens von 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Ein-satzes
bestimmter konventioneller Waffen (CCW), 11. bis 21. Dezember 2001 in Genf

Der Bundesrat hat die Teilnahme einer Schweizer Delegation unter der
Lei-tung von Herrn Botschafter Christian Faessler, Ständiger Vertreter der
Schweiz bei der Abrüstungskonferenz in Genf, an der Überprüfungskonferenz
der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW)
be-schlossen. Sie findet vom 11. bis 21. Dezember 2001 in Genf statt.

Vorgesehen ist neben der Überprüfung und Verbesserung der bereits
beste-henden Regelungen auch die Weiterentwicklung des CCW-Vertragswerks.

Dabei geht es insbesondere um:
- die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf nicht
internationale bewaffnete Konflikte,
- die Regelung der Problematik der explosiven Munitionsrückstände (z.B.
Streubomben, Mörser-Granaten),
- die Reglementierung von "anderen Landminen als Personenminen" (v.a.
Fahrzeugminen),
- die Aktualisierung der dritten Haager Deklaration von 1899 über das
Ver-bot des Gebrauchs von Kleinkalibermunition mit besonders grossem
Ver-letzungspotential (Dumdum-Munition) sowie
- die Einführung eines Kontrollmechanismus.

Die Schweiz hat im CCW-Rahmen Vorschläge in den Bereichen Submunition
(Streubomben) und Kleinkalibermunition unterbreitet.

Das CCW-Rahmenübereinkommen wurde im Jahre 1980 aus der Einsicht
abgeschlossen, dass das Recht, in bewaffneten Konflikten dem Gegner zu
schaden, nicht unbegrenzt ist und die Zivilbevölkerung unter allen Umständen
geschont werden muss. Es enthält die allgemeinen Bestimmungen für die
bestehenden Protokolle und bildet gleichzeitig die Grundlage für zukünftige
Verbote oder Beschränkungen weiterer konventioneller Waffensysteme.
 Die bestehenden Protokolle regeln:
- das Verbot von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch
nichtent-deckbare Splitter zu verletzen (Prot. I);
- das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen (Prot. II und revidiertes Prot. II);
- das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Prot.
III);
- das Verbot von Blendlaserwaffen (Prot. IV).

88 Staaten sind dem CCW-Übereinkommen und mindestens einem seiner Protokolle
beigetreten. Die Schweiz hat das CCW-Übereinkommen sowie die ersten drei
Protokolle am 20. August 1982 sowie das revidierte Protokoll II und
Protokoll IV am 24. März 1998 ratifiziert.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
 FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN