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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 30.11.2001

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban
(Afghanistan)

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über
Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) vom 2. Oktober 2000
geändert und Anhang 2 der Verordnung um 62 Namen von Personen und
Organisationen ergänzt, die mit dem internationalen Terrorismus oder
dessen Finanzierung in Verbindung gebracht werden. Dieser Anhang führt
jene natürlichen und juristischen Personen namentlich auf, deren
Gelder in der Schweiz zu sperren sind und denen keine Gelder direkt
oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Personen und
Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen
ist, dass sie unter diese Sperre fallen, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Anhang 2 der Verordnung enthält die Namen von Personen und
Organisationen, welche das für Afghanistan zuständige Sanktionskomitee
des UNO-Sicherheitsrates gemäss Resolutionen 1267 (1999) und 1333
(2000) bezeichnet hat.

Mit der heutigen Verordnungsänderung wurde neu eine Härteklausel
eingefügt, nach welcher Zahlungen aus gesperrten Konten und
Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten zur Vermeidung von
Härtefällen ausnahmsweise bewilligt werden können. Zudem wurden einige
redaktionnelle Anpassungen vorgenommen.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.

Auskünfte:
seco, Exportkontrollen und Sanktionen, Othmar Wyss, Tel. 031/324 09 16
oder Roland Vock, Tel. 031/324 07 61