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Bürgerrechtsrevision: Einbürgerungserleichterungen
für junge Ausländer als dringendes Anliegen

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur erleichterten Einbürgerung für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes verabschiedet. Gleichzeitig hat er zur parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates Stellung genommen, wonach die Behandlung des Beschwerderechts gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide vorgezogen werden soll.

Was bringt die Revision?

l Erleichterte Einbürgerung für Personen der zweiten und der dritten Generation

Junge Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation, welche in der Schweiz aufgewachsen sind und mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in unserem Land verbracht haben, seither hier wohnen und wie zumindest ein Elternteil über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, sollen erleichtert eingebürgert werden können. Die Antragsteller müssen mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Gemeinde wohnen und das Gesuch muss zwischen dem 15. und 24. Altersjahr eingereicht werden. Die Zuständigkeit soll bei den Kantonen bleiben, hingegen soll die Einbürgerung nach einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien erfolgen.

Ein Kind ausländischer Eltern, das der dritten Generation angehört und in der Schweiz geboren wird, soll dann mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn ein Elternteil mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten hat und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

l Verkürzung der Wohnsitzfrist

Mit zwölf Jahren kennt die Schweiz eine im internationalen Rechtsvergleich ausserordentlich lange Wohnsitzfrist für die Einbürgerung. Sie soll neu auf acht Jahre herabgesetzt werden. Zudem sollen die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen höchstens drei Jahre betragen.

l Verfahrensvereinfachungen

An Einbürgerungen im ordentlichen Verfahren ist auch der Bund beteiligt. Nach heutigem Recht muss er vor der definitiven Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilen. Dieses Verfahren ist schwerfällig und führt zu unnötigen Doppelspurigkeiten. Der Bund soll sich deshalb inskünftig auf ein blosses Zustimmungsrecht beschränken. Damit kann er nach wie vor eine Aufsichtsfunktion ausüben und verhindern, dass Personen, welche die schweizerische Rechtsordnung nicht beachten oder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, eingebürgert werden.

l Vernünftige Einbürgerungsgebühren

Nach heutigem Recht haben Kantone und Gemeinden völlig freie Hand in der Festlegung der Einbürgerungsgebühren, welche in einzelnen Fällen bis zu mehreren Monatseinkommen ausmachen können. Dies kann dazu führen, dass Personen, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, allein aus finanziellen Gründen auf die Einbürgerung verzichten müssen. Dies wird nun dadurch korrigiert, dass für Einbürgerungen inskünftig nur noch kostendeckende Gebühren erhoben werden dürfen.

l Einführung eines Beschwerderechts

Die geltende bundesrechtliche Einbürgerungsregelung ermöglicht es Kantonen und Gemeinden, Einbürgerungen jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen, auch wenn die gesuchstellenden Personen vollständig bei uns integriert sind und über einen tadellosen Leumund verfügen. Dies ist rechtsstaatlich bedenklich und hat in letzter Zeit immer wieder zu Kritik an unserem Einbürgerungssystem Anlass gegeben. Deshalb soll ein Beschwerderecht gegen ablehnende Entscheide eingeführt werden, allerdings nur, wenn diese willkürlich oder diskriminierend sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ablehnung aus dem alleinigen Grund der Zugehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu einer bestimmten Nation oder Völkergruppe erfolgt.

Weitere Änderungen des Bürgerrechtsgesetzes

Das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines schweizerischen Vaters soll inskünftig mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwerben. Staatenlose Kinder sollen nach einem Wohnsitz von fünf Jahren in der Schweiz erleichtert eingebürgert werden können. Die im Gesetz noch vorhandene unterschiedliche Behandlung von Schweizerinnen, die ihr Bürgerrecht vor 1992 automatisch durch Heirat mit einem Schweizer erhalten haben, gegenüber denjenigen Schweizerinnen, welche ihr Bürgerrecht durch Einbürgerung, Abstammung oder Adoption erworben haben, macht heute keinen Sinn mehr und ist daher aufzuheben.

Die Einbürgerungserleichterungen für Personen der zweiten und der dritten Generation sowie die Ersetzung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch ein blosses Zustimmungsrecht des Bundes bedürfen zwingend einer Verfassungsänderung. Somit ist eine Abstimmung mit Volks- und Ständemehr erforderlich. Die danach vorgesehenen Gesetzesänderungen sind ebenfalls Gegenstand dieser Botschaft.

Parlamentarische Initiative

Die Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates verlangt, dass das Beschwerderecht vorgezogen und somit vor den übrigen Revisionspunkten in der Botschaft zum Bürgerrecht behandelt wird. Es ist damit zu rechnen, dass sich das Parlament baldmöglichst mit dieser Revision der

Bürgerrechtsregelung befassen wird. Für diese Änderung bedarf es einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat überlässt den Entscheid dem Parlament, ob es diesen Revisionspunkt gesondert behandeln will.

Bern, 21. November 2001

Weitere Auskünfte:

Roland Schärer, Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. 031 / 322 42 84

Daniel Babey, Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. 031 / 322 43 49

Christoph Müller, Bundesamt für Ausländerfragen, Tel. 031 / 325 90 32