AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Verordnung über die Invalidenversicherung
Medienmitteilung 14. November 2001
AHV/IV: Änderungen der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und der Verordnung über die Invalidenversicherung
Der Bundesrat genehmigt die Änderungen der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und der Verordnung über die Invalidenversicherung
Es handelt sich um technische Anpassungen sowie um Bestimmungen, die die
Rechte des Kindes besser schützen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2002
in Kraft treten.
Die Änderungen der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung betreffen:
· Den Rentenaufschub. Der Beginn des Rentenaufschubs entspricht dem
gesetzlichen Rentenalter. Um der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters für
die Frauen Rechnung zu tragen, sieht die Verordnung kein bestimmtes Alter
mehr vor, sondern hält lediglich fest, dass die Möglichkeiten des
Rentenaufschubs mit dem gesetzlichen Rentenalter beginnen.
· Die Ausrichtung von Kinderrenten bei getrennt lebenden Eltern. Das
Gesetz sieht vor, dass die Kinderrenten in der Regel mit der Hauptrente der
AHV/IV ausgerichtet werden, wobei der Zivilstand des Rentners keine Rolle
spielt. Der Bundesrat wollte die Ausrichtung dieser Kinderrenten an die
gängige Praxis, die Rechtsprechung und an das neue Scheidungsrecht anpassen.
Der nicht Renten beziehende Elternteil, der die elterliche Gewalt hat und
zusammen mit dem Kind im gleichen Haushalt wohnt, kann die Kinderrente
künftig direkt beziehen.
Die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung betreffen:
Eingliederungsmassnahmen der IV zu Gunsten von Kindern im Ausland. Ein im
Ausland lebendes Kind hat heute nur dann Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, wenn es selber oder ein Elternteil der
freiwilligen Versicherung untersteht. Diese Regelung stellt ein Problem dar,
wenn die Eltern des Kindes während des Auslandaufenthalts zwingend weiterhin
der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, vor allem wenn sie von
ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurden oder im Ausland für den Bund
arbeiten. In diesen Fällen hatte das Kind sehr oft keinen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen. Die Verordnungsänderung schliesst diese
Deckungslücke: Kinder im Ausland, die selber nicht versichert sind, haben
künftig Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV, wenn ein Elternteil
für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit der obligatorischen Versicherung
unterstellt bleibt. Diese Massnahme tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001
in Kraft.
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