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Kinder im Strafverfahren besser schützen

Bundesrat setzt Änderung des Opferhilfegesetzes auf den 1. Oktober 2002 in Kraft

Minderjährige Opfer von Delikten dürfen künftig nicht mehr dem Beschuldigten gegenübergestellt werden. Zudem werden die Einvernahmen an strikte Bedingungen geknüpft. Mit diesen Neuerungen sollen Kinder im Strafverfahren besser geschützt werden. Der Bundesrat hat die Änderung des Opferhilfegesetzes auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

Die neuen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes sollen das psychische Trauma vermindern, das minderjährige Opfer von sexueller Gewalt oder anderer Delikte durch das Strafverfahren erleiden können.

  • Künftig ist die Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigten ausgeschlossen, wenn es sich um Straftaten gegen die sexuelle Integrität handelt oder dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Die Gegenüberstellung ist nur möglich, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht anders gewährleistet werden kann.
  • Das Kind kann während des Strafverfahrens höchstens zweimal einvernommen werden. Die Einvernahme muss von einem besonders ausgebildeten Ermittlungsbeamten im Beisein eines Spezialisten durchgeführt werden. Die Einvernahme erfolgt in einem geeigneten Raum und wird auf Video aufgenommen.
  • Mit Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters kann die zuständige Behörde das Strafverfahren einstellen, wenn es das Interesse des Kindes zwingend verlangt und dieses das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt.

Die Gesetzesrevision geht auf die parlamentarische Initiative von Nationalrätin Christine Goll "Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz" zurück und wurde am 23. März 2001 vom Parlament verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 12. Juli unbenutzt ab. Um den Kantonen genügend Zeit zur Anpassung ihrer Verfahrensgesetze und zur Einrichtung der nötigen Infrastruktur (insbesondere der geeigneten Räumlichkeiten) zu lassen, hat der Bundesrat das Gesetz auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

Bern, 13. November 2001

Weitere Auskünfte:

Vizedirektor Peter Müller, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 33