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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 7.11.2001

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über
Massnahmen gegenüber der UNITA vom 25. November 1998 geändert und
Anhang 3 der Verordnung von 80 auf rund 170 Namen ausgeweitet.

Dieser Anhang führt jene Amtsträger der UNITA namentlich auf, deren
Gelder und andere Vermögenswerte in der Schweiz zu sperren sind und
denen keine Gelder oder andere Vermögenswerte direkt oder indirekt zur
Verfügung gestellt werden dürfen. Ferner ist diesen Personen die
Einreise in die Schweiz sowie die Durchreise durch die Schweiz
verboten. Damit setzt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss des
für Angola zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 2. Oktober um.

 Die Verordnung enthält neu auch eine Meldepflicht, wonach Personen
und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie unter die erwähnte Kontensperre fallen, diese
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden
müssen. Mit dieser Änderung wurde die UNITA-Verordnung anderen
Sanktionsverordnungen angepasst, welche bereits eine Meldepflicht für
von Finanzsanktionen betroffene Gelder kennen. Das Importverbot für
Rohdiamanten aus Angola wurde neu auch auf Zolllager ausgeweitet.

Verordnung:
http://www.seco-admin.ch/seco/pm.nsf/ZeigePM_IDString/EPWH_071101?Open
Document&lÞ

Die Verordnungsänderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.

Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Strategie und Koordination, Tel. 031/324 09 16 
Roland Vock, seco, Exportkontrollen und Sanktionen, Tel. 031/324 07 61