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Landwirtschaft: Selbsthilfemassnahmen und Düngungsgrundlagen

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 7.11.2001

Landwirtschaft: Selbsthilfemassnahmen und Düngungsgrundlagen

Der Bundesrat hat heute erstmals über sechs Gesuche von
landwirtschaftlichen Branchen- und Produzentenorganisationen
entschieden, die ihre Selbsthilfemassnahmen auch für Nicht-mitglieder
verbindlich erklären lassen möchten. Insgesamt hat der Bundesrat
Änderungen von acht landwirtschaftlichen Verordnungen beschlossen.
Dabei hat er auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die
Begleitmassnahmen zur Einführung der neuen Grundlagen der Düngung im
Acker- und Futterbau ab dem 1. Januar 2002 angewendet werden können.
Der Bundesrat hat heute erstmals sechs Gesuche von Brachen- und
Produzentenorganisationen be-willigt, die ihre Selbsthilfemassnahmen
auch für Nichtmitglieder verbindlich erklären lassen möchten. Wer von
den Massnahmen profitiert, soll auch daran bezahlen (Problem der
Trittbrettfahrer). Bewilligt wurden Gesuche von drei
Produzentenorganisationen (Schweizerischer Bauernverband, Schweizer
Milchproduzenten, GalloSuisse) und drei Branchenorganisationen
(Emmentaler Switzerland, Inter-profession du Gruyère, Interprofession
du Vacherin fribourgeois). Ausser bei der Interprofession du Gruyère
(Qualitätsmassnahmen) handelt es sich in allen Fällen um die Erhebung
von Beiträgen für Massnahmen im Bereich Absatzförderung. Vier
Organisationen haben ihr Gesuch zurückgezogen, weil sie den
gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der Entscheid des
Bundesrats tritt am
1. Januar 2002 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2003.
Düngungsgrundlagen
Der ökologische Leistungsnachweis für die Geltendmachung von
Direktzahlungen verlangt eine aus-geglichene Düngerbilanz. Die
Bilanzierung basiert auf den von den Landwirtschaftlichen
Forschungs-anstalten publizierten Grundlagen der Düngung (GRUDAF). Mit
der heute vom Bundesrat beschlos-senen Änderung der
Direktzahlungsverordnung können die Berechnungsmethode „Suisse-Bilanz„
als Instrument zum Vollzug der ausgeglichenen Düngerbilanz sowie die
Begleitmassnahmen ab dem
1. Januar 2002 angewendet werden.
Weitere Verordnungsänderungen
Die Regelung der Nutztierhaltung in der Bio-Verordnung ist am 1.
Januar 2001 in Kraft getreten. Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass
sie trotz ihrer Komplexität im Wesentlichen ohne Probleme umge-setzt
wird. Einige Bestimmungen technischer Natur sind jetzt vom Bundesrat
angepasst worden, da-mit sie praxisorientierter vollzogen werden
können. Neu geregelt wird die Imkerei. Somit ist in Zukunft klar, wie
Biohonig produziert werden muss.
Der Bundesrat hat ferner die Verordnungen über die Kontingentierung
der Milchproduktion, über Ziel-preis, Zulagen und Beihilfen im
Milchbereich, über den Übergang zur neuen Milchmarktordnung, über die
Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten und über
Zollansätze für Käse im Ver-kehr mit der Europäischen Gemeinschaft
angepasst.

Verordnungen:
http://www.evd.admin.ch/pdf/VO_Packet_D.pdf

Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft, Sektion Information, Jürg Jordi, Tel.
031 322 81 28