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Annahme der Botschaft über die Revision des Kartellgesetzes

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 7.11.2001

Annahme der Botschaft über die Revision des Kartellgesetzes

Der Bundesrat hat die Botschaft über die Revision des Kartellgesetzes
verabschiedet. Hauptziel dieser Revision ist die Verbesserung der
präventiven Wirkung des Kartellgesetzes: Die Wettbewerbskommission
(Weko) erhält neue Instrumente, um Verstösse gegen den Wettbewerb zu
ahnden. Im Vordergrund stehen direkte Sanktionen, die Unternehmen,
welche gegen das Kartellgesetz verstossen, auferlegt werden können.
Das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium wird um eine Bonusregelung
ergänzt und daher an Effizienz gewinnen.

Das Kartellgesetz, das am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, hat zum
Schutz des wirksamen Wettbewerbs moderne Instrumente geschaffen, um
gegen die schädlichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Kartellen und
anderer Formen von Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Die Effizienz
der Untersuchungsverfahren konnte nach einer Anlaufphase, in der
gewisse Anpassungen nötig waren, beträchtlich gesteigert werden. Das
bestehende Gesetz weist jedoch einen Schwachpunkt auf: Verstösse gegen
das Kartellgesetz können nicht direkt bestraft werden. Erst bei einem
Wiederholungsfall können Sanktionen ausgesprochen werden. Um den
präventiven Charakter des Gesetzes zu verbessern, muss diese
Schwachstelle korrigiert werden.

Das Instrument der direkten Sanktionen wird auf harte Kartelle
beschränkt. Harte Kartelle sind Kartelle, die Absprachen bezüglich
Preise, Mengen oder geografischer Verteilung treffen. Damit werden
hauptsächlich jene Absprachen ins Auge gefasst, bei denen jeglicher
Wettbewerb ausgeschaltet wird. Um eine effektive präventive Wirkung zu
entfalten, muss die Sanktion nötigenfalls gewichtig sein. Die Revision
schlägt vor, dass Unternehmen, welche die Wettbewerbsregeln umgehen,
mit einem Betrag von bis zu 10% ihres in den letzten drei Jahren in
der Schweiz erzielten Umsatzes sanktioniert werden können. Die Höhe
der Sanktionen kann jedoch auch unter dieser Höchstgrenze liegen. Sie
wird in erster Linie je nach Schwere und Dauer des Verstosses
berechnet.

Zusätzlich zu den direkten Sanktionen führt das revidierte Gesetz eine
Bonusregelung ein. Dieses Instrument wird es der Weko erlauben, ganz
oder teilweise auf eine direkte Sanktion zu verzichten, wenn ein
Unternehmen, das zu einem Kartell gehört, zur Aufdeckung und zur
Auflösung dieses Kartells beiträgt. Diese Massnahme, die im Ausland
breite Anwendung findet, hat sich bewährt. Die Zusammenarbeit mit
betroffenen Unternehmen wird die Arbeit der Behörden in Bezug auf die
Aufdeckung von Kartellen wesentlich erleichtern.

Neben den beiden genannten Massnahmen bietet die Revision auch
Gelegenheit, Änderungen technischer Art anzubringen. Die Revision
sieht vor, auf die speziellen Schwellenwerte für die Meldepflicht bei
Zusammenschlüssen im Medienbereich zu verzichten. Auch bei der
Berechnung der Schwellenwerte für Zusammenschlüsse im Bereich der
Banken und der Finanzinstitute sowie beim Verfahren zur Eröffnung
einer Untersuchung wird es technische Anpassungen geben. Schliesslich
wurde der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens präzisiert, um
den Interessen der KMU besser Rechnung zu tragen.

Die Revision des Gesetzes wird die Grundlagen der Bekämpfung von
Wettbewerbsverzerrungen nicht ändern. Kartelle werden in der Schweiz
in Übereinstimmung mit dem Verfassungsartikel auch weiterhin nicht
generell verboten sein. Ziel der Revision ist es, die Effizienz der
wettbewerbsrechtlichen Instrumente und den präventiven Charakter des
Kartellgesetzes zu verbessern.

Presserohstoff und Botschaft
http://www.evd.admin.ch/docs/cartels.zip

Auskünfte:
Dr. Eric Scheidegger, Generalsekretariat EVD, Tel. 031 322 20 14 / 079
763 84 09