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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird harmonisiert

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird harmonisiert

Bundesrat setzt Gesetz in Kraft und erlässt die Vollzugsvorschriften.

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar
2002 in Kraft zu setzen. Das Gesetz harmonisiert die für die Anordnung einer
Überwachung anwendbaren Verfahren, indem es Verfahrensvorschriften einführt,
die sowohl für Bundesorgane als auch für Organe der Kantone gelten. Das UVEK
wird mit der Koordination der Ausführung der Überwachungsmassnahmen und mit
der Weiterleitung der Überwachungsanordnungen an die Anbieterinnen von Post-
und Fernmeldediensten beauftragt.

Gleichzeitig hat der Bundesrat die Verordnung über die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs verabschiedet, die ebenfalls am 1. Januar 2002 in
Kraft treten wird. Die Verordnung regelt den Überwachungsvollzug in den
Bereichen des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie konkretisiert die
spezifischen Vorschriften für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs im
Bereiche der Mobiltelefonie und des Internets. Sie regelt zudem die
Entschädigungen für die Anbieterinnen von Post- oder Fernmeldediensten und
die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes im UVEK.

Bundesgesetz betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) regelt zahlreiche Einzelheiten des für die
Anordnung einer Überwachung anwendbaren Verfahrens. Das im Gesetz
festgelegte Verfahren gilt für die zuständigen Organe des Bundes und der
Kantone. Das BÜPF tritt somit an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen
der kantonalen Strafprozessordnungen und harmonisiert die anwendbaren
Verfahren. Es ist daher nicht notwendig, dass die Kantone ihre
Strafprozessordnungen modifizieren und die mit dem Inkrafttretten des BÜPF
am 1. Januar 2002 obsolet gewordenen Bestimmungen aufheben. Kantonal
geregelt bleiben jedoch die Zuständigkeit zur Anordnung von Überwachungen
und die Bezeichnung der Genehmi-gungsbehörde.

Verordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Die VÜPF sieht für das Verfahren vor, dass die kantonalen und
eidgenössischen Behörden dem Dienst des Bundes für die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs (Dienst) mitteilen, welche Behörden und Personen für
die Anordnung und Genehmigung der Überwachungen zuständig sind. Die
Verordnung regelt zudem die Übermittlung von Informationen
(Überwachungsanordnungen, Auskunftsbegehren, Genehmigungen, Entscheide)
zwischen den zuständigen Behörden und dem Dienst.

Die VÜPF regelt ausserdem den Überwachungsvollzug und die Entschädigungen
zugunsten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten sowie die
Gebühren für die Leistungen des UVEK. Die Verordnung konkretisiert zudem die
Bestimmungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Bereiche der
Mobiltelefonie und des Internets. Damit erleichtert sie ihre Anwendung. Ein
spezieller Abschnitt der Verordnung ist deshalb der Überwachung von
Internet-Zugängen gewidmet. Im Moment ist die Überwachung der
Internet-Zugänge vor allem auf die Funktionen des elektronischen
Mail-Verkehrs beschränkt.
In beiden Bereichen (Überwachung des Postverkehrs und des Fernmeldeverkehrs)
definiert die VÜPF die Überwachungstypen, die angeordnet werden können, die
Details der Überwachungund die Pflichten der Dienstanbieterinnen.

Verarbeitungszentrum

Die VÜPF sieht vor, dass der zuständige Dienst im UVEK ein
Verarbeitungszentrum für die Daten aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
einrichtet. Die im Zentrum registrierten Daten werden rund um die Uhr
denjenigen Behörden zugänglich gemacht, die als Empfängerinnen der
Überwachungsdaten vorgesehen sind. Der Dienst führt schliesslich für die
Strafverfolgungsbehörde ein System zur Vermittlung von Auskunftgesuchen über
Fernmeldeanschlüsse ein. Dieses System wird besonders  die Erteilung von
Auskünften über Anschlüsse ermöglichen, die in den öffentlichen
Verzeichnissen der Fernmeldeanschlüsse nicht zu finden sind.

Tarife

Die heutigen Tarife bleiben bis zur Inbetriebnahme des Verarbeitungszentrums
in Kraft. Das UVEK hat den Auftrag, eine allgemeine Tarifrevision bis zu
diesem Zeitpunkt zu vorbereiten.

Bern, 31. Oktober 2001

Für weitere Auskünfte: Bernard Werz, GS EJPD, Telefon 324 48 21