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Zusammenfassung des Gutachtens zur rechtliche Lage

MEDIENROHSTOFF

Zusammenfassung des Gutachtens zur rechtliche Lage

(Übersetzung aus dem englischen Original)

Das vorliegende Gutachten untersucht die rechtlichen Implikationen des
Zugangs zum Flughafen Zürich durch süddeutschen Luftraum. Es untersucht die
schweizerische und deutsche Rechtstellung unter Berücksichtigung des
internationalen Luftrechts sowie - in Vorwegnahme des Inkrafttretens des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft - des EG-Luftrechts unter Berücksichtigung der vorläufigen
Ergebnisse der Vereinbarung von Berlin (Entwurf). Gemäss dieser Vereinbarung
soll unter anderem die Anzahl der Flüge im strittigen Bereich des
süddeutschen Luftraums reduziert werden sowohl hinsichtlich der
Bewegungszahlen, der Betriebszeiten und des verwendeten Flugmaterials. Die
Auswirkungen des Umweltrechts sind beschränkt. Wir haben die Rechtmässigkeit
der Vereinbarung von Berlin (Entwurf) im Hinblick auf nationales
(Verfassungs-)Recht nicht untersucht.

Unsere Schlussfolgerung ist die, dass die Vereinbarung von Berlin (Entwurf)
für die Schweiz vorteilhaft ist, namentlich unter Berücksichtigung des
internationalen Luftrechts. Hingegen könnte diese Vereinbarung von jenen
Partnerstaaten Deutschlands angefochten werden, die mit Deutschland
Luftverkehrsabkommen abgeschlossen haben. Ebenso könnte die Vereinbarung in
Anwendung von EG-Luftrecht angefochten werden, falls sie Rechte von
Luftverkehrsgesellschaften einschränken würde, An- und Abflüge zum und vom
Flughafen Zürich vorzunehmen bzw. den Betrieb des Flughafens beschränken
würde. Dies scheint nicht der Fall zu sein.

Nach unserer Meinung hat Deutschland aufgrund der Bestimmungen des
internationalen Luftrechts mehr Rechte, den Luftverkehr im strittigen
Bereich seines Luftraumes zu regeln als dies unter EG-Luftrecht der Fall
ist. Vorbehältlich einiger Rechtsgrundsätze, namentlich des
Diskriminierungsverbots, ist Deutschland berechtigt, den Verkehr nach
eigenem Ermessen in seinem Luftraum zu organisieren. Wir haben keine Beweise
dafür gefunden, wonach die von Deutschland vorgeschlagenen Massnahmen die
Schweiz, schweizerische oder ausländische Luftverkehrsgesellschaften
und/oder den Flughafen Zürich diskriminieren würden. Diese Schlussfolgerung
gründet auf der Auffassung, wonach An- und Abflüge zum oder vom Flughafen
Zürich durch süddeutschem Luftraumraum nicht durch das Überflugrecht gedeckt
ist, welches von internationalen Luftverkehrsabkommen garantiert wird.

Während das internationale Luftrecht von der Souveränität eines Staates in
seinem Luftraum ausgeht, hat das EG-Luftrecht ein marktorientiertes Vorgehen
und könnte damit die Kompetenzen eines Staates in Luftfahrtangelegenheiten
einschränken. Die Schweiz könnte in einer stärkeren Position im dem Sinne
sein, als die deutschen Massnahmen die Freiheit des Marktzugangs beschränken
könnten. Hingegen könnten EG Gerichtsbehörden schweizerische Klagen, den
strittigen Bereich des deutschen Luftraums zu benutzen, entgegenhalten, dass
die Schweiz in der Lage ist, alternative An- und Abflugrouten für die
Benutzung des Flughafens Zürich über eigenes Staatsgebiet anzubieten. Die
Sachlage, wie sie sich der Schweiz präsentiert, wird nach Massgabe des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen sein. Aber auch die Notwendigkeit,
auf deutscher Seite Umweltmassnahmen zu treffen, wird zu untersuchen sein,
d.h. die Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen den vorgeschlagenen
Einschränkungen und den vorgetragenen Umweltanliegen. Zudem könnte unter
EG-Verfahrensrecht ein Entscheid der EG-Kommission eine Alternative zu einem
zwischenstaatlichen Abkommen sein.

Wir raten der schweizerischen Regierung, mit den Vorbereitungen der
Vereinbarung von Berlin weiterzufahren und sich nicht in Rechtsverfahren zu
engagieren, vor allem im Lichte des internationalen Luftrechts.

Bern, 30. Oktober 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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