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Spielbanken: Entscheid des Bundesrates über die Vergabe der Konzessionen

Der Bundesrat hat in einer zweiten Phase weitere 20 Gesuche abgelehnt. Er ist gewillt, insgesamt 22 Spielbankenkonzession zu erteilen

Der Bundesrat hat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) gestern Mittwoch beschlossen, 21 Projekten grundsätzlich eine Spielbankenkonzession zu erteilen. Folgende Projekte sollen eine Konzession erhalten:

A-Konzession:

(7)

Baden, Basel/Flughafen, Bern, Lugano, Luzern, Montreux,

St. Gallen.

B-Konzession:

(14)

Arosa, Bad Ragaz, Crans, Courrendlin, Davos, Freiburg/Granges-Paccot, Interlaken, Mendrisio, Meyrin, Muralto, Pfäffikon, Schaffhausen, St. Moritz, Zermatt.

Die übrigen 20 noch im Rennen verbliebenen Gesuche hat der Bundesrat abgelehnt.

Auf Grund der jetzt gefällten Entscheide des Bundesrates gibt es ein Gebiet, das ohne Konzession ausgeht, nämlich der Raum Uri / Nidwalden / Obwalden. Der Bundesrat ist bereit, in dieser Region eine weitere Konzession B in Betracht zu ziehen. Potentielle Gesuchsteller haben Zeit bis am 30. Juni 2002 für die Einreichung eines entsprechenden Gesuches.

Zusammen mit den 21 Gesuchen, die der Bundesrat grundsätzlich gutgeheissen hat, macht dies insgesamt 22 Konzessionen, die der Bundesrat in dieser Phase erteilen will.

Mit 22 Spielbanken verfügt die Schweiz über eine der höchsten Casino-Dichten auf der ganzen Welt. Angesichts dieser Tatsache hat der Bundesrat beschlossen, die von ihm im Rahmen seiner Leitlinien von 1999 beschlossene Begrenzung auf 20-25 Casinos nicht zu erhöhen.

Eine Begrenzung der Anzahl Spielbanken hält der Bundesrat für nötig, um den Spielbanken eine gewisse Rentabilität zu sichern. Die Rentabilität ist ein vom Spielbankengesetz verlangtes Konzessionserfordernis. Das Spielbankengesetz auferlegt den Spielbanken eine ganze Reihe von Pflichten, deren Umsetzung zum Teil mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Deshalb soll mit einem gewissen Gebietsschutz gewährleistet werden, dass die Spielbanken jene Mittel erwirtschaften können, die sie brauchen, um die vom Gesetz verlangten Pflichten zu erfüllen.

Als Folge der Beschränkung der Anzahl Spielbanken mussten eine ganze Reihe guter Gesuche, welche die Konzessionsvoraussetzungen eigentlich erfüllt hätten, abgelehnt werden.

Neben den wichtigsten Konzessionskriterien wie Rentabilität, Eigenmittel, Herkunft der Mittel, guter Ruf, Know how, Spielangebot, Sicherheitskonzept, Sozialkonzept, Umsetzung der Geldwäschereibestimmungen und volkswirtschaftlicher Nutzen beurteilte der Bundesrat auch noch andere Aspekte wie die Beurteilung der direkten Konkurrenz, die regionale Verteilung oder die Tourismusförderung.

Für den Bundesrat ist es wichtig, dass sich im Anschluss an den jetzigen Entscheid der schweizerische Spielbankenmarkt während einer längeren Phase konsolidieren kann. Er erachtet deshalb die Eröffnung einer direkt an den heutigen Entscheid anschliessenden zweiten Konzessionsrunde nicht für opportun. Während einer gewissen Zeit sollen nun der Markt beobachtet und Erfahrungen gesammelt werden. Der Bundesrat beabsichtigt, frühestens in fünf Jahren Bilanz zu ziehen und die Frage zu prüfen, ob und allenfalls wann eine zweite Konzessionsrunde durchgeführt werden soll.

Eine Konzession kann nur definitiv erteilt werden, wenn Standortkanton und Standortgemeinde dies befürworten. Der Bundesrat hat deshalb die ESBK beauftragt, in einem nächsten Schritt bei den Standortkantonen und –gemeinden eine Stellungnahme einzuholen bezüglich jener 21 Projekte, die er gestern Mittwoch grundsätzlich gutgeheissen hat.

Der Grundsatzentscheid über die Spielbankenkonzessionen ist gestern gefallen. Nun liegt es an den Gesuchstellern, denen eine Konzession in Aussicht gestellt wurde, die nötigen Schritte zu unternehmen, um ihr Projekt zu realisieren. Der Bundesrat hat die ESBK beauftragt, unterdessen die Konzessionsurkunden vorzubereiten.

Da sich die verschiedenen Spielbankenprojekte in einem unterschiedlichen Realisierungsstadium befinden, werden die einzelnen Casinos ihren Betrieb zu ganz unterschiedlichen Zeiten eröffnen.

Kursäle mit einer provisorischen Konzession B, deren Gesuch jetzt abgewiesen wurde, haben ihren Betrieb bis spätestens am 31. März 2002 einzustellen. In begründeten Fällen und auf Gesuch hin kann die ESBK diese Frist bis spätestens 30. Juni 2002 verlängern.

Bern, 25. Oktober 2001

 

Weitere Auskünfte: Benno Schneider, Präsident ESBK, 079 / 475 60 20; Yves Rossier, Leiter des Sekretariates ESBK, 031 / 322 46 40