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Klare Regeln für die Katastrophenhilfe im Ausland

Bern, 24. Oktober 2001

Pressemitteilung

Klare Regeln für die Katastrophenhilfe im Ausland

Die Katastrophenhilfe des Bundes und der Grenzkantone im Ausland hat der
Bundesrat in einer heute verabschiedeten Verordnung erstmals umfassend
geregelt. Die Verordnung optimiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und
Grenzkantonen bei der Katastrophenhilfe im Ausland. Insbesondere sind die
Zuständigkeiten und Kompetenzen der Partner im Bund (EDA/DEZA und VBS/Armee
und Bundesamt für Zivilschutz) und der Grenzkantone bzw. Grenzgemeinden
(Feuerwehr, Polizei, technische Werke, Gesundheitswesen und Zivilschutz)
sowie die Grundprinzipien der grenzüberschneidenden Hilfe darin geregelt.

Wesentliche Aspekte der Verordnung sind:
? Voraussetzung für eine Hilfeleistung ist entweder ein Hilfsgesuch des
betroffenen Staates, beziehungsweise einer internationalen Organisation an
die Schweiz oder ein schweizerisches Hilfeangebot an die Betroffenen.
? Die Hilfe ist stets neutral, unparteilich und frei von politischen
Überlegungen.
? Als Mittel der öffentlichen Hand kommen das Schweizerische Korps für
humanitäre Hilfe (SKH, vorher: Schweizerisches Katastrophenhilfekorps) und
insbesondere die Rettungskette Schweiz sowie zivile Mittel der Grenzkantone
und der Grenzgemeinden und subsidiär die Armee in Frage.
? Der Delegierte für Humanitäre Hilfe und Chef SKH entscheidet über
Kata-strophenhilfeeinsätze des Bundes im Ausland. Er ist auch für Einsätze
verant-wortlich, bei denen die Mittel sowohl des Bundes als auch der Kantone
einge-setzt werden. Werden ausschliesslich Mittel der Kantone oder Gemeinden
verwendet, obliegt ihnen der Einsatzentscheid. Über Einsätze von
Armeeforma-tionen entscheidet der Bundesrat.
? Die Hilfeleistung erfolgt im Prinzip unentgeltlich. Die Kosten werden
dabei vom aufbietenden Gemeinwesen getragen.

Für weitere Auskünfte:

Herr Giancarlo Buletti, DEZA HH/SKH, Tel 079 292 07 58.