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Tarife des Kantonsspitals und der Regionalspitäler St. Gallen: Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesrates


Der autonomen Gestaltung der Tarife mittels Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern kommt die grundlegende Rolle zu.

In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der Bundesrat am 5. Oktober 2001 die Beschwerde des Verbandes Krankenversicherer St. Gallen-Thurgau (KST), dessen Mitglieder sich weigerten, den für das Kantonsspital und die Regionalspitäler abgeschlossenen Tarifverträgen beizutreten, abgewiesen.

Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist es in erster Linie Sache der Krankenversicherer und Leistungserbringer, die Tarife für die Pflegeleistungen, hier Spitaltarife, zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vereinbaren. Diese Tarife sind nur in Ausnahmefällen durch die Kantonsregierungen festzusetzen.

Auf der Seite der Versicherer sind es in der Regel deren Kantonalverbände, die die Tarife vereinbaren. Das KVG bestimmt in diesem Fall, dass die Vereinbarung für die einzelnen Mitglieder des Kantonalverbandes nur dann verbindlich ist, wenn sie ihr ausdrücklich beitreten. Diese Regelung hat bereits mehrere Beschwerden an den Bundesrat bewirkt, der die Modalitäten dazu zu definieren hatte, und an die vorliegend zu erinnern ist: Es genügt nicht, dass ein Versicherer einer Vereinbarung seines Kantonalverbandes nicht beitritt, um von der Kantonsregierung die Festsetzung eines eigenen, vorteilhafteren Tarifes verlangen zu können. Der Vorrang der Tarifautonomie verlangt vom Versicherer, dass er den Leistungserbingern konkrete und konstruktive Vorschläge zur Abgeltung der Leistungen unterbreitet. Nur wenn solche Verhandlungen scheitern, kann er seine Vorstellungen der Kantonsregierung unterbreiten und um Festsetzung der Tarife ersuchen.

Der Bundesrat bestätigt so das Primat der Vertragsfreiheit im System der schweizerischen Krankenversicherung, das den Tarifpartnern allerdings nicht nur Rechte einräumt, sondern auch Pflichten auferlegt. Die Krankenversicherer der Kantone St. Gallen und Thurgau werden daher die Tarife anzuwenden haben, die ihr Verband 1999 mit dem Gesundheitsdepartement St. Gallen zur Abgeltung der stationären Leistungen in den Spitälern des Kantons vereinbart hat. Das gilt unbesehen der Tatsache, dass der Bundesrat, der von dieser Vereinbarung nichts gewusst hatte, in einem andern Verfahren tiefere Tarife für einen Teil der Geltungsdauer des neuen Vertrages angeordnet hat.

Bern, 8. Oktober 2001

Weitere Auskünfte:

Martine Thiévent Schlup, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 12