Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung

Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der
Bundesverfassung
Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen neuen Hochschulartikel sollen die
mit dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 eingeleiteten
Reformen eine gesicherte Verfassungsgrundlage erhalten. Gleichzeitig soll
eine günstige Ausgangsposition für weitere Entwicklungen im schweizerischen
Hochschulbereich geschaffen werden. Der vorgeschlagene Hochschulartikel
verpflichtet Bund und Kantone programmatisch dazu, ihre Hochschulpolitiken
landesweit und partnerschaftlich aufeinander abzustimmen. Neu wird auch die
Zielsetzung der hochschulpoli-tischen Steuerung definiert. Im Vordergrund
steht die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, auf deren Basis die
Hochschulen selber die Qualität von Lehre und Forschung sicherstellen
können.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine partnerschaftliche
Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel der Vorlage ist es, eine
tragfähige Verfassungsgrundlage für eine gesamtheitlich kon-zipierte und
landesweit abgestimmte Hochschulpolitik zu schaffen. Der Hochschulbereich
soll als Einheit betrachtet werden, die verschiedene Trägerschaften umfasst
und als Ganzes hand-lungsfähig ist. Damit werden Voraussetzungen
hergestellt, welche es erlauben, die Kräfte zu bündeln, Schwerpunkte zu
setzen und die Innovations- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen
Hochschulen zu sichern bzw. nachhaltig zu steigern.
In Umsetzung des "Kooperativen Föderalismus", des eigentlichen Stützpfeilers
des tertiären Bildungsbereichs, werden sieben gemeinsame Kompetenzen für
Bund und Kantone zur Festlegung von Grundsätzen festgeschrieben:

? Autonomie der Hochschulen
Alle Hochschulen sollen im Sinne von Minimalstandards über einen ähnlichen
Grad an Autonomie verfügen und sich institutionell auf dieselben
Voraussetzungen abstützen können.
? Zugang zu den Hochschulen
Eine harmonisierte Regelung des Hochschulzugangs und die Sicherstellung
einer möglichst weitgehenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen
Hochschulen und Hochschultypen soll die Mobilität im nationalen und im
internationalen Rahmen stimulieren.
? Anerkennung von Studiengängen und Institutionen
Einzelne Stu-dien-gänge und ganze Institutionen des höheren Bildungswesens
sollen künftig einem gesamtschweizerisch normierten Anerkennungsverfahren in
Form der sogenannten Akkreditierung zugänglich sein. Die Akkredititierung
gründet auf gemeinsam von Bund und Kanton festgelegten Grundsätzen und
Minimalstandards.
? Mobilität der Hochschulangehörigen
Die Förderung der Mobilität als gemeinsame Grundsatzkompetenz von Bund und
Kantonen soll neu die Voraussetzung für eine landesweit koordinierte und
gesamtschweizerisch transparent gestaltete Politik in diesem Bereich
begünstigen, dies zum Vorteil der Studierenden wie der Dozierenden.
? Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen
An kantonalen Uni-versitäten bestandene Abschlüsse werden noch heute nicht
ohne weiteres gesamt-schweizerisch anerkannt. Neu soll es Bund und Kantonen
ermöglicht werden, gemeinsam die Anerkennung u.a. von Diplomen, Zeugnissen
und Zwischenab-schlüssen in den Grundzügen einheitlich zu regeln.
? Qualitätssicherung
Die Qualitätskontrolle als wichtige Aufgabe der Hochschulen selbst bildet
über den Rahmen der einzelnen Hochschule hinaus eine wichtige Voraussetzung
für die Qualitätsförderung und die Schaf-fung von Transparenz. Die für die
universitären Hochschu-len mit dem Universitätsförderungsgesetz eingeführte
Qualitätsförderung soll auf Verfassungsstufe verankert und auf alle
Hochschultypen ausgedehnt werden können.
? Finanzierung der Hochschulen
Zweck ist die Vorgabe von Kriterien für die Schaffung von Transparenz und
Kostenwahr-heit. Bund und Kantone sollen sich auf Grundsätze der
Mittel-zuteilung wie u.a. Leistungsorientierung, Evaluation der Qualität und
Gleichbehandlung von Institu-ten mit vergleichbaren Aufgaben festlegen. Die
Zuständigkeit der Träger für die Finan-zierung ihrer Hochschulen soll
weiterhion erhalten bleiben.  Die Träger sind damit weiterhin frei, für ihre
Hochschulen zusätzliche Mittel einzuwerfen und damit deren
Konkurrenz-fähigkeit zu verstärken. Auch der Bund hat weiterhin die
Möglichkeit, an Institutionen des höheren Bildungswesens finanzielle
Beiträge auszurichten.
Der Entwurf für einen neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung geht
auf einen entsprechenden Auftrag der Eidgenössischen Räte aus dem Jahre 1999
zurück. Damals wurde das neue Bundesgesetz über die Förderung der
Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich mit einer
beschränkten Gültigkeitsdauer von acht Jahren verabschiedet mit dem
gleichzeitigen Auftrag an den Bundesrat, einen neuen Hochschulartikel als
Verfassungsgrundlage vorzulegen. Die Umsetzung des Auftrags durch die mit
der Hochschulförderung betrauten Departemente EDI sowie EVD basierte auf den
Vorgaben einer politischen Steuerungsgruppe, zusammengesetzt aus der
Vorsteherin EDI, dem Vorsteher EVD sowie dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Dezember 2001. Der weitere Zeitplan
sieht vor, dass der Artikel-Entwurf im Anschluss an die parlamentarischen
Beratungen im Jahre 2002 zu Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang 2004 vor das
Volk gelangen soll.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT  EIDGENÖSSISCHES VOLKS-
DES INNERN     WIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst   Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Dr. Beat Vonlanthen, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und
Forschung (GWF), Vizedirektor GWF, Tel. 031 322 68 39
Beilagen:
? Beilage 1: neuer Hochschulartikel
? Entwurf zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung
? Erläuterungen zum vorgeschlagenen Verfassungsartikel
Die Pressemitteilung und die Vernehmlassungsunterlagen sind ebenfalls auf
der Website des Staatssekretariats der Gruppe für Wissenschaft und Forschung
(www.admin.ch/gwf) abrufbar.
 Art. 63a  Hochschulen
1 Bund und Kantone sorgen für günstige Rahmenbedingun-gen, die es den
Hoch-schulen ermöglichen, die Qualität von Lehre und Forschung
sicherzustellen. Sie stimmen ihre Politik auf dem Gebiet der Hochschulen
aufeinander ab.
2 Sie legen gemeinsam Grundsätze fest für:
a. die Autonomie der Hochschulen;
b. den Zugang zu den Hochschulen;
c. die Anerkennung von Studiengängen und Institutionen;
d. die Mobilität der Studierenden, der Lehrenden und der Forschenden;
e. die Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen;
f. die Qualitätssicherung;
g. die Finanzierung der Hochschulen.
3 Wird keine Einigung erzielt, so erlässt der Bund für seine Hochschulen die
Grundsätze nach Absatz 2.
4 Bund und Kantone können Verträge abschliessen, um Grundsätze nach Absatz 2
festzulegen, die Ziele sowie die Grundsätze näher zu bestimmen und den
Vollzug zu regeln. Sie können die Erfüllung bestimmter Auf-gaben auf dem
Gebiet der Hochschulen an gemeinsam gebildete Organe übertragen.
5 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann
weitere Hochschulen und andere Institutionen des höheren Bildungswesens
errichten, über-nehmen oder betreiben.
6 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann weiteren Hochschu-len
und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens Beiträge gewähren. Er
kann seine Unterstützung davon abhängig machen, dass Grundsätze nach Absatz
2 festgelegt werden und dass die Koordination sichergestellt ist.

Der Erlass von Art. 63a bedingt auch eine Anpassung von Art. 63: Neues
Marginale und Streichung von Absatz 2:
Art. 63  Berufsbildung
Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.