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Aenderung der Giftverordnung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens

Medienmitteilung
         Bern, 28. September 2001

Aenderung der Giftverordnung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens
mit der EU

Der Bundesrat hat die Giftverordnung den Anforderungen des
Freizügigkeitsabkommens angepasst. Diese Änderung erlaubt, die gegenseitige
Anerkennung von beruflichen Qualifikationen für den Umgang mit Giften
sicherzustellen.Für Bewilligungen, die das Giftgesetz für die Abgabe oder
den Bezug von giftigen Chemikalien vorsieht, braucht es nicht mehr einen
festen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Zudem können Bürgerinnen und
Bürger der Schweiz oder der EU solche Bewilligungen nun auch auf Grund eines
amtliches Zertifikates über genügend Berufserfahrung erhalten, während
bisher für bestimmte Bewilligungen eine Prüfung abgelegt werden musste.

Die Bewilligungen werden weiterhin von den Kantonen ausgestellt. Sie sind
auch für die neuen Zertifikate zuständig, die die Berufserfahrung ausweisen
und  für die sie kostendeckende Gebühren erheben können.

In der Vernehmlassung wurden die Änderungen mehrheitlich positiv
aufgenommen. Vereinzelt wird eine gewisse Senkung des bisherigen
Schutzniveaus befürchtet, weil nun auch Personen eine Bewilligung erhalten
könnten, welche die schweizerische Gesetzgebung zu wenig kennen. Das
geltende Giftrecht wird in naher Zukunft durch ein Europa-kompatibles
Chemikalienrecht abgelöst. Ein neues Chemikaliengesetz hat das Parlament
bereits im Dezember 2000 verabschiedet. Zusammen mit einem umfangreichen
Verordnungsrecht wird es voraussichtlich 2005 in Kraft treten.

Die Änderung der Giftverordnung soll zusammen mit dem Freizügigkeitsabkommen
Schweiz-EU in Kraft gesetzt werden.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

BAG, Medien + Kommunikation, 322 95 05

Beilage: Giftverordnung (Änderungen)