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Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 28.9.2001

Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in
der Bundesverfassung

Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen neuen Hochschulartikel sollen
die mit dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999
eingeleiteten Reformen eine gesicherte Verfassungsgrundlage erhalten.
Gleichzeitig soll eine günstige Ausgangsposition für weitere
Entwicklungen im schweizerischen Hochschulbereich geschaffen werden.
Der vorgeschlagene Hochschulartikel verpflichtet Bund und Kantone
programmatisch dazu, ihre Hochschulpolitiken landesweit und
partnerschaftlich aufeinander abzustimmen. Neu wird auch die
Zielsetzung der hochschulpoli-tischen Steuerung definiert. Im
Vordergrund steht die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, auf deren
Basis die Hochschulen selber die Qualität von Lehre und Forschung
sicherstellen können.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine
partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel
der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine
gesamtheitlich kon-zipierte und landesweit abgestimmte
Hochschulpolitik zu schaffen. Der Hochschulbereich soll als Einheit
betrachtet werden, die verschiedene Trägerschaften umfasst und als
Ganzes hand-lungsfähig ist. Damit werden Voraussetzungen hergestellt,
welche es erlauben, die Kräfte zu bündeln, Schwerpunkte zu setzen und
die Innovations- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen
Hochschulen zu sichern bzw. nachhaltig zu steigern.
In Umsetzung des "Kooperativen Föderalismus", des eigentlichen
Stützpfeilers des tertiären Bildungsbereichs, werden sieben gemeinsame
Kompetenzen für Bund und Kantone zur Festlegung von Grundsätzen
festgeschrieben:

 Autonomie der Hochschulen
Alle Hochschulen sollen im Sinne von Minimalstandards über einen
ähnlichen Grad an Autonomie verfügen und sich institutionell auf
dieselben Voraussetzungen abstützen können.
 Zugang zu den Hochschulen
Eine harmonisierte Regelung des Hochschulzugangs und die
Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Durchlässigkeit zwischen
den einzelnen Hochschulen und Hochschultypen soll die Mobilität im
nationalen und im internationalen Rahmen stimulieren.
 Anerkennung von Studiengängen und Institutionen
Einzelne Stu-dien-gänge und ganze Institutionen des höheren
Bildungswesens sollen künftig einem gesamtschweizerisch normierten
Anerkennungsverfahren in Form der sogenannten Akkreditierung
zugänglich sein. Die Akkredititierung gründet auf gemeinsam von Bund
und Kanton festgelegten Grundsätzen und Minimalstandards.
 Mobilität der Hochschulangehörigen
Die Förderung der Mobilität als gemeinsame Grundsatzkompetenz von Bund
und Kantonen soll neu die Voraussetzung für eine landesweit
koordinierte und gesamtschweizerisch transparent gestaltete Politik in
diesem Bereich begünstigen, dies zum Vorteil der Studierenden wie der
Dozierenden.
 Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen
An kantonalen Uni-versitäten bestandene Abschlüsse werden noch heute
nicht ohne weiteres gesamt-schweizerisch anerkannt. Neu soll es Bund
und Kantonen ermöglicht werden, gemeinsam die Anerkennung u.a. von
Diplomen, Zeugnissen und Zwischenab-schlüssen in den Grundzügen
einheitlich zu regeln.
 Qualitätssicherung
Die Qualitätskontrolle als wichtige Aufgabe der Hochschulen selbst
bildet über den Rahmen der einzelnen Hochschule hinaus eine wichtige
Voraussetzung für die Qualitätsförderung und die Schaf-fung von
Transparenz. Die für die universitären Hochschu-len mit dem
Universitätsförderungsgesetz eingeführte Qualitätsförderung soll auf
Verfassungsstufe verankert und auf alle Hochschultypen ausgedehnt
werden können.
 Finanzierung der Hochschulen
Zweck ist die Vorgabe von Kriterien für die Schaffung von Transparenz
und Kostenwahr-heit. Bund und Kantone sollen sich auf Grundsätze der
Mittel-zuteilung wie u.a. Leistungsorientierung, Evaluation der
Qualität und Gleichbehandlung von Institu-ten mit vergleichbaren
Aufgaben festlegen. Die Zuständigkeit der Träger für die Finan-zierung
ihrer Hochschulen soll weiterhion erhalten bleiben.  Die Träger sind
damit weiterhin frei, für ihre Hochschulen zusätzliche Mittel
einzuwerfen und damit deren Konkurrenz-fähigkeit zu verstärken. Auch
der Bund hat weiterhin die Möglichkeit, an Institutionen des höheren
Bildungswesens finanzielle Beiträge auszurichten.
Der Entwurf für einen neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung
geht auf einen entsprechenden Auftrag der Eidgenössischen Räte aus dem
Jahre 1999 zurück. Damals wurde das neue Bundesgesetz über die
Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im
Hochschulbereich mit einer beschränkten Gültigkeitsdauer von acht
Jahren verabschiedet mit dem gleichzeitigen Auftrag an den Bundesrat,
einen neuen Hochschulartikel als Verfassungsgrundlage vorzulegen. Die
Umsetzung des Auftrags durch die mit der Hochschulförderung betrauten
Departemente EDI sowie EVD basierte auf den Vorgaben einer politischen
Steuerungsgruppe, zusammengesetzt aus der Vorsteherin EDI, dem
Vorsteher EVD sowie dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren.
Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Dezember 2001. Der weitere
Zeitplan sieht vor, dass der Artikel-Entwurf im Anschluss an die
parlamentarischen Beratungen im Jahre 2002 zu Ende des Jahres 2003
bzw. Anfang 2004 vor das Volk gelangen soll.

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Die Pressemitteilung und die Vernehmlassungsunterlagen sind ebenfalls
auf der Website des Staatssekretariats der Gruppe für Wissenschaft und
Forschung (www.admin.ch/gwf) abrufbar.

Auskünfte:
Dr. Beat Vonlanthen, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und
Forschung (GWF), Vizedirektor GWF, Tel. 031 322 68 39