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Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes verabschiedet

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 21.9.2001

Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes verabschiedet

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes
verabschiedet. Hauptpunkte des Revisions-entwurfs sind die Reduktion
der Dauer des Zivildienstes sowie eine klarere Regelung der
Voraussetzungen und des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst.
Zudem wird im Gesetz definiert, welchen Zielen die Zivildiensteinsätze
künftig dienen sollen, und die Anerkennungskommission soll aufgehoben
werden.

Das Zivildienstgesetz (ZDG) ist nun seit fünf Jahren in Kraft (seit
dem 1. Oktober 1996). Die Auswertung des bisherigen Vollzugs hat
gezeigt, dass die Rechtsgrundlagen und der Vollzug in verschiedenen
Punkten korrigiert und optimiert werden sollten. Zudem muss das ZDG in
einigen Teilen an die laufende Revision des Militärgesetzes angepasst
werden. An der bestehenden Konzeption des ZDG und an den bisherigen
Eckwerten des Zivildienstes soll jedoch festgehalten werden (dies sind
die fünf Eckwerte des Zivildienstes: Zugang zum Zivildienst nur für
Personen, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren
können; Prüfung der Gewissensgründe in der Regel im Rahmen einer
persönlichen Anhörung; Erbringung einer Arbeitsleistung im
öffentlichen Interesse ausserhalb der Armee; eine Dauer, die über
derjenigen der nicht geleisteten Militärdienste liegt; grundsätzlich
weder eine Besser- noch eine Schlechterstellung im Vergleich mit
militärdienstleistenden Personen).
In der Vernehmlassung wurde der Revisionsentwurf von der überwiegenden
Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gut aufgenommen. Kritik
konzentrierte sich auf Einzelheiten. Widersprechende Meinungen gab es
insbesondere bei der Dauer des Zivildienstes und bei der Präzisierung
der Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst.
Die Hauptpunkte der Revision im einzelnen
Dauer des Zivildienstes
Der Faktor, um den der Zivildienst länger ist als die Dauer der nicht
geleisteten Militärdienst-tage, soll von 1,5 auf 1,3 herabgesetzt
werden. Dies mindert die Last der Wirtschaft und insbesondere der KMU,
bei welchen die vielmonatigen Zivildiensteinsätze einzelner
Mitarbeiter öfters zu grossen Problemen führen. Im weiteren hat sich
gezeigt, dass viele Einsätze von Zivildienstleistenden in Bezug auf
die Härte der Arbeit oder von den äusseren Belastungen her einer
Dienstleistung in der Armee vergleichbar sind.
Zulassungsvoraussetzungen
Militärdienstpflichtige werden nur dann zum Zivildienst zugelassen,
wenn sie glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst nicht mit
ihrem Gewissen vereinbaren können. Was unter dem Begriff des Gewissens
zu verstehen ist und wann ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt
ist, dazu äusserte sich das Gesetz bisher nicht. Die
Zulassungsbehörden haben zu dieser Frage in der Praxis einheitliche
Kriterien erarbeitet, welche nun ins ZDG aufgenommen werden. Damit
werden die Beurteilungskriterien transparenter und eine klarere
Rechtsgrundlage erleichtert eine einheitliche Spruchpraxis.
Ziele des Zivildienstes
Der Zivildienst soll mehr sein als ein Beschäftigungsprogramm für
Militärdienstverweigerer. Er stellt ein beachtliches
Arbeitskräftepotenzial dar, welches für die Erfüllung wichtiger
öffentlicher Aufgaben genutzt werden soll. Die Ziele, zu deren
Erreichung der Zivildienst beitragen soll, werden deshalb neu im
Gesetz genannt. Namentlich soll der Zivildienst Beiträge leisten, um
den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die natürlichen Lebensgrundlagen
zu erhalten, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und das
kulturelle Erbe zu erhalten. Auch wird die Rolle des Zivildienstes im
Rahmen der Sicherheitspolitik festgeschrieben. Auch soll er besser als
bisher in Koordination mit bestehenden Institutionen zur Bewältigung
der Folgen von Katastrophen und Notlagen eingesetzt werden können.
Aufhebung der Anerkennungskommission
Betreffend die Anerkennung von Einsatzbetrieben (Betriebe, in den die
Zivildienstpflichtigen ihren Dienst leisten) ging man ursprünglich
davon aus, dass sich gewichtige wirtschaftspolitische,
arbeitsmarktliche und sozialpartnerschaftliche Probleme stellen
würden. Aus diesem Grund wurden bisher die Gesuche um Anerkennung als
Einsatzbetrieb einer Anerkennungskommission zur Stellungnahme
unterbreitet. Das Anerkennungsverfahren war entsprechend aufwändig und
zeitraubend. Die Anerkennungskommission soll nun aufgehoben werden und
die Vollzugsstelle für den Zivildienst soll das Anerkennungsverfahren
allein durchführen.

Auskünfte:
Samuel Werenfels, Leiter der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Thun,
Tel. 033 228 19 90