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BFF prüft Frage der nichtstaatlichen Verfolgung

Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) überprüft zurzeit die Praxis der nichtstaatlichen Verfolgung. Dies hält der Bundesrat in seiner Antwort auf zwei Interpellationen von Ständerätin Christine Beerli und Nationalrätin Trix Heberlein fest, die sich nach dem Stand der Abklärungen zur so genannten Schutztheorie erkundigt haben. Das Ergebnis der Überprüfung soll in die Botschaft zur laufenden Asylgesetzrevision aufgenommen werden.

Weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch das schweizerische Asylgesetz definieren ausdrücklich den Begriff des Verfolgers. Bisher erkennt das BFF einer Person, die um Asyl ersucht hat, die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu, wenn sie von staatlichen oder quasistaatlichen Organen verfolgt wird. Eine Mehrheit der westlichen Industriestaaten (ohne Deutschland) ist jedoch zur Schutztheorie übergegangen, d.h. Asyl wird auch dann gewährt, wenn eine Verfolgung durch private Dritte vorliegt.

Da die Entwicklung mehr und mehr auf eine Anerkennung auch der nichtstaatlichen Verfolgung hinausläuft, hat das BFF die Ueberprüfung seiner bisherigen Praxis eingeleitet. Es hat die Standpunkte des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR), Deutschlands und Frankreichs zur Frage der nichtstaatlichen Verfolgung eingeholt. Die Rechtsprechung verschiedener Staaten, welche die Schutztheorie übernommen haben (namentlich Grossbritannien und Kanada), wurde untersucht. Auch die Frage, welche Auswirkungen eine Praxisänderung auf das Anerkennungsverfahren haben könnte, wird geprüft.

Nur ein offen formulierter Flüchtlingsbegriff erlaubt es, wie der Bundesrat in seiner Antwort zu bedenken gibt, den Behörden, flexibel auf veränderte Verfolgungs- und Fluchtsituationen zu reagieren, zeitgemäss Schutz zu gewähren und eine Anerkennungspraxis umzusetzen, die sich am Grundgedanken der Flüchtlingskonvention orientiert.

Bern, 12. September 2001

Weitere Auskünfte:

Brigitte Hauser-Süess, Informationsdienst BFF, 031 325 93 50

Dominique Boillat, Informationsdienst BFF, 031 325 98 80