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Der Bundesrat hat die Botschaft über das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verabschiedet

Bern, 5. September 2001

Pressemitteilung

Der Bundesrat hat die Botschaft über das Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von
Kindern an bewaffneten Konflikten verabschiedet

81 Staaten haben bis Ende August 2001 das Fakultativprotokoll unterzeichnet
und bereits fünf Staaten haben es ratifiziert. Die Schweiz, die massgeblich
an der Ausarbeitung des Fakultativprotokolls beteiligt war, unterzeichnete
es am 7. September 2000 anlässlich des Millenniumsgipfels in New York.

Das Fakultativprotokoll wurde im Rahmen der UNO ausgearbeitet und ergänzt
die Kinderrechtskonvention (KRK) - namentlich Artikel 38 - im Bereich
Kindersoldaten. Artikel 38 KRK sieht für die Rekrutierung und die
unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten ein Mindestalter von 15 Jahren
vor und stellt damit gerade in der Extremsituation von bewaffneten
Konflikten eine Ausnahme von dem in der Kinderrechtskonvention statuierten
Grundsatz dar, dass jeder Person bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr ein
besonderer Kinderschutz zukommt. Das vorliegende Fakultativprotokoll
verbessert den Schutz der Kinder in bewaffneten Konflikten in wesentlichen
Punkten: Es hebt das Mindestalter für die obligatorische Rekrutierung und
die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten auf 18 Jahre an. Es
verpflichtet die Vertragsstaaten, das Mindestalter für die Rekrutierung von
Freiwilligen durch staatliche Streitkräfte auf mindestens 16 Jahre zu
erhöhen und in einer verbindlichen Erklärung darzulegen, welches
Mindestalter für diese Rekrutierungsform auf ihrem Territorium gilt. Ferner
müssen sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, damit bewaffnete Gruppen
unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren rekrutieren oder in
Feindseligkeiten einsetzen. Es nimmt schliesslich die Vertragsstaaten in die
Pflicht, Massnahmen für die Demobilisierung, Rehabilitation und die soziale
Wiedereingliederung von Kindern, die als Soldaten an bewaffneten Konflikten
beteiligt waren, zu ergreifen. Damit leistet es einen bedeutenden Beitrag zu
einem rechtlichen und tatsächlichen Schutz der Kinder als schwächste Glieder
der Gesellschaft in bewaffneten Konflikten.

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde muss die Schweiz nach Artikel
3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls eine verbindliche Erklärung abgeben, in
der sie das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen durch
staatliche Streitkräfte und allenfalls die Sicherungsmassnahmen zur
Einhaltung dieser Verpflichtung angibt. Der Bundesrat beabsichtigt, über das
im Fakultativprotokoll vorgesehene Mindestalter von 16 Jahren hinauszugehen
und ein Verbot der Rekrutierung von Freiwilligen unter 18 Jahren durch
staatliche Streitkräfte in der Schweiz zu erklären. Damit wäre die
Rekrutierung von Kindern in der Schweiz generell verboten.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR
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