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Botschaft zur Annahme des Individualbeschwerdeverfahrens gemäss Artikel 14 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

 Bern, 29. August 2001

Pressemitteilung

Botschaft zur Annahme des Individualbeschwerdeverfahrens gemäss Artikel 14
des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung

Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend die Anerkennung der Zuständigkeit
des Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Rassen-diskriminierung (CERD)
für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen gemäss Art. 14 des
Internationalen Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung verabschiedet.

Die Schweiz ist dem Übereinkommen, welches das Verbot der
Rassen-diskriminierung kodifiziert, am 29. November 1994 beigetreten.

Artikel 14 des Übereinkommens sieht die Einführung eines
Individual-beschwerdeverfahrens für die Opfer von rassistischer oder
fremdenfeindlicher Diskriminierung und Intoleranz vor. Gemäss dieser
Bestimmung kann ein Vertragsstaat jederzeit erklären, dass er die
Zuständigkeit des Ausschusses (CERD) zur Entgegennahme und Erörterung von
Mitteilungen einzelner, seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder
Personengruppen aner-kennt, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im
Übereinkommen enthaltenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein.

Den Opfern wird es damit ermöglicht, nach dem Durchlaufen der nationalen
Instanzen mit einer individuellen Mitteilung an den Ausschuss zu gelangen.
Dieser hätte sodann die Befugnis, über die Mitteilung unter Berücksichtigung
aller ihm vorhandenen Angaben zu beraten und dem Vertragsstaat
gege-benenfalls Vorschläge und Empfehlungen zu unterbreiten. Bei diesen
Empfehlungen handelt sich nicht um juristisch bindende Urteile, sondern um
völkerrechtlich unverbindliche Rechtsfeststellungen, welche den Staat
einladen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT
 FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN