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Vernünftiger Mittelweg bei der Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Teilnehmer

Bundesrat unterstützt Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates

 

Auch der Bundesrat ist dafür, das Verbot der Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Gesprächsteilnehmer zu lockern. In einer Stellungnahme würdigt er die darauf abzielenden Vorschläge der Rechtskommission des Ständerates als vernünftigen Mittelweg zwischen völligem Verbot und schrankenloser Zulässigkeit von telefonischen Aufzeichnungen.

Gemäss Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein Telefongespräch ohne die Einwilligung aller Beteiligten aufzeichnet. Artikel 179quinquies StGB regelt die straflosen Ausnahmen. Danach war bis Ende 1997 die Aufzeichnung von Telefongesprächen durch Gesprächsteilnehmer faktisch schrankenlos zulässig, was keinen wirksamen Schutz vor ungewollter bzw. unbemerkter Aufzeichnung mehr gewährleistete. Bei der Revision des Fernmeldegesetzes wurde die Ausnahmebestimmung wesentlich restriktiver gefasst. Seit Anfang 1998 sind einzig die Aufzeichnungen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste straflos; jede andere Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne Zustimmung aller Beteiligten ist auf Antrag strafbar. Infolge dieser Regelung sind Aufzeichnungen von Telefongesprächen zur Beweissicherung oder zur Vermeidung von Missverständnissen im Geschäftsleben (z.B. bei Bank- und Devisengeschäften, Bestellungen oder Reservationen) nur sehr eingeschränkt möglich.

Persönlichkeitsschutz sowie Bedürfnisse der Geschäftswelt berücksichtigt

Aufgrund einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Bruno Frick erarbeitete die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einen Vorentwurf, um Artikel 179quinquies StGB wieder besser auf die Realitäten und Bedürfnisse der heutigen Gesellschaft und Wirtschaft abzustimmen. Die vorgeschlagene Regelung erlaubt es einem Gesprächsteilnehmer oder einem Abonnenten des beteiligten Anschlusses, Telefongespräche dann straflos aufzuzeichnen, wenn

  • es sich um ein Telefongespräch mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten handelt,
  • alle Gesprächsteilnehmer vorgängig hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind oder
  • es sich um ein Telefongespräch im Geschäftsverkehr unter Beteiligung einer Geschäftsperson handelt und die Aufzeichnung einzig dazu verwendet wird, über den geschäftlichen Inhalt Beweis zu führen.

Die neue Regelung bildet nach Auffassung des Bundesrates einen vernünftigen Mittelweg, da sie sowohl den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen wahrt als auch die Bedürfnisse der Geschäftswelt nach einer einfachen Aufzeichnungspraxis berücksichtigt.

Bern, 22. August 2001

Weitere Auskünfte:

André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03