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Altlasten: Vernehmlassung betreffend Revision des Umweltschutzgesetzes

MEDIENMITTEILUNG

Altlasten: Vernehmlassung betreffend Revision des Umweltschutzgesetzes

Wer soll bei belasteten Standorten die Untersuchungskosten bezahlen?

Untersuchungen belasteter Standorte sollen künftig vom Kanton bezahlt
werden, wenn sich ein solches Areal entgegen der ursprünglichen Annahme als
nicht belastet herausstellt. Zudem sollen die Kantone für solche Kosten
Abgeltungen des Bundes beanspruchen können. Diese und weitere Änderungen
betreffend belastete Standorte schlägt eine Nationalratskommission vor. Der
entsprechende Entwurf zur Revision des Umweltschutzgesetzes kann in die
Vernehmlassung gehen. Der Bundesrat hat das UVEK an seiner heutigen Sitzung
dazu beauftragt.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation (UREK) des
Nationalrates hatte den Bundesrat beauftragt, die Vernehmlassung
durchzuführen. Grundlage ist die parlamentarischen Initiative von alt
Nationalrat Peter Baumberger; der Nationalrat hatte ihr im September 1999
Folge gegeben. Basierend auf diese Initiative schlägt die Kommission eine
Reihe von Änderungen des Umweltschutzgesetzes vor, die insbesondere die
Übernahme von Kosten bei belasteten Standorten betreffen.

Die parlamentarische Initiative Baumberger zielte darauf ab, das
Umweltschutzgesetz (USG) so zu ergänzen, dass Untersuchungskosten im
Zusammenhang mit der Bearbeitung eines solchen Areals vom Kanton übernommen
werden müssen, wenn sich herausstellt, dass es entgegen der ursprünglichen
Annahme nicht belastet ist. Zudem sollen die Kantone für solche Kosten
Abgeltungen des Bundes nach Artikel 32e USG beanspruchen können.

Zusätzlich enthält der Entwurf der UREK nun eine ganze Reihe weiterer
Ergänzungen und Änderungen des USG, die über das ursprüngliche Anliegen der
parlamentarischen Initiative hinausgehen. So wird beispielsweise im Fall von
belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten vorgeschlagen, die
Kosten für die reinen Abfallentsorgungsmassnahmen müsse künftig nicht mehr
der Inhaber tragen, sondern es solle auch für solche Massnahmen
grundsätzlich das Verursacherprinzip gelten.

Die Vernehmlassung dauert bis Ende November 2001. Nach Auswertung der
Ergebnisse wird die Kommission dem Rat einen definitiven Entwurf
unterbreiten. Gleichzeitig wird der Entwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme
unterbreitet werden.

Bern, 22. August 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte zum Verfahren:
Andreas Stuber, Pressechef BUWAL, Tel. 031 322 92 44

Der Gesetzesentwurf und der erläuternde Bericht sind auf der Web-Site des
Parlamentes zugänglich:
http://www.parlament.ch/D/Veroeffentlichungen/Vernehmlassungen/Vernehmlassun
gen.htm
http://www.parlament.ch/poly/Framesets/D/Frame-D.htm