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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Der Bundesrat ordnet weitere Massnahmen gegen Aktivisten des Mazedonien-Konflikts an

Der Bundesrat hat am Dienstag gegen weitere Exponenten des Mazedonien-Konflikts in der Schweiz Massnahmen angeordnet. Er untersagte Ali Ahmeti und Xhavit Haliti, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung, das Gebiet der Schweiz bis auf Weiteres ohne ausdrückliche Bewilligung zu betreten. Zudem verbot er diesen beiden Personen, wie auch Musa Dzaferi, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die, indirekt, gewaltbereite Parteien unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung wurde Musa Dzaferi die Ausweisung angedroht.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, diese Beschlüsse zu vollziehen.

Die Massnahmen sind gerechtfertigt, weil diese drei Personen im Konfliktgebiet, beziehungsweise in der Schweiz in führender Funktion für die UCK und die LPK (Volksbewegung von Kosovo, politischer Arm der UCK) wirken, während sie fremdenrechtlich in der Schweiz geregelt sind.

Im Fall von weiteren Personen, deren Niederlassungsbewilligungen überprüft werden sollen, gibt es Hinweise, dass sie sich seit längerer Zeit im Konfliktgebiet aufhalten und dort für die proalbanische Konfliktpartei aktiv sind. Wenn sich die Hinweise auf einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten rechtsgenügend erhärten lassen, erlischt ihre Niederlassungsbewilligung.

Das EJPD hat gegen diese Personen aus Ex-Jugoslawien die nötigen Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich (BAP, BFF, BFA) angeordnet. Sie betreffen vor allem die Beendigung des gewährten Asyls, die allfällige Ausweisung (gestützt auf das Asylgesetz), die Aberkennung der fremdenrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder Einreisesperren.

Die Haltung der Schweiz

Bereits am 15. Juni 2001 sah sich der Bundesrat veranlasst, dem albanisch-stämmigen Mazedonier Fazli Veliu die politische Tätigkeit in der Schweiz zu verbieten. Er begründete diesen Schritt damit, dass die Schweiz es nicht zulasse, von ihrem Gebiet aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt zu gefährden. Es geht auch nicht an, dass sich Exponenten einer Konfliktpartei aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligen und dennoch jederzeit in die Schweiz zurückkehren können.

Die Aktivitäten der betroffenen Personen sind geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen und kriegerische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilen. Deshalb erscheint dem Bundesrat der Erlass der genannten Verfügungen als gerechtfertigt.

Bern, 3. Juli 2001

Weitere Auskünfte:

Urs von Daeniken, Bundesamt für Polizei, Tel. 322 45 14