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Krankenversicherung / bilaterale Abkommen mit der EU:

Medienmitteilung         3. Juli 2001

Krankenversicherung / bilaterale Abkommen mit der EU:
Verordnungsänderungen zu den Themen Personenfreizügigkeit und
Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit hat zu gesetzlichen Anpassungen
des Krankenversicherungssystems geführt. Der Bundesrat hat deshalb drei
Ver-ordnungen geändert und eine neue erlassen. Es handelt sich dabei um die
Detail-regelungen, die notwendig sind, weil die Schweiz im Zuge des
Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit der EU ihr
Krankenversicherungssystem erweitert. Dies betrifft vorwiegend
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die in einem EU-Staat
wohnen und dort eine schweizerische Rente beziehen, sowie ihre
Familienangehörigen. Die Verordnungsänderungen betreffen insbesondere die
Regelung der Versicherungspflicht, die Kontrolle des Versicherungsbeitritts,
die Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung KVG als aushelfender Träger und als
Verbindungsstelle, die Kostenübernahme, die Prämienberechnung
und -erhe-bung, die Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone und das
Bundesverfahren für die Prämienverbilligung an Rentnerinnen und Rentner
sowie deren Familien-angehörige, die in einem EU-Staat wohnen.

Im Zentrum der Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
steht die Versicherungspflicht für in der EU wohnhafte Grenzgängerinnen und
Grenz-gänger sowie Bezügerinnen und Bezüger  einer Schweizer Rente oder
einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und für deren
Familienangehörige. Die Verordnung regelt neu, wie die betroffenen Personen
über ihre Versicherungspflicht in-formiert werden und wie ihr Beitritt zur
Krankenversicherung kontrolliert wird. Gleichzei-tig verpflichtet sie die
Versicherer, die soziale Krankenversicherung bei diesen Personen
durchzuführen, und regelt die Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung zu
befreien. Im weiteren werden die neuen Aufgaben der Stiftung Gemeinsame
Einrichtung KVG aufge-listet. Neue Regelungen betreffen überdies die
Kostenübernahme bzw. die anwendba-ren Tarife, die Qualifikation von
Leistungserbringerinnen und -erbringern, die Prämien- berechnung
und -erhebung, die Kostenbeteiligung und die besonderen
Versicherungs-formen.

Eine Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der
Krankenversiche-rung (VORA) präzisiert, dass Entsandte, Grenzgängerinnen und
Grenzgänger sowie deren Familienangehörige und in der Schweiz versicherte
Rheinschiffer in den Risiko-ausgleich zwischen den Krankenversicherern
einzubeziehen sind.

Die Änderungen der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur
Prämienverbilli-gung in der Krankenversicherung (VPVK) betreffen den
Verteilschlüssel, nach wel-chem die Bundes- und Kantonsbeiträge auf die
Kantone aufgeteilt werden. Der Bundes-rat setzt die Anteile der einzelnen
Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölke-rung und Finanzkraft sowie
neu nach der Anzahl der Grenzgängerinnen und Grenzgän-ger  inkl.
Familienangehörige fest.

Die neue Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten
Familienan-gehörigen (VPVKEG), regelt das Bundesverfahren für die
Prämienverbilligung an die in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaften
Bezügerinnen und Bezüger einer schweizeri-schen Rente sowie deren
Familienangehörige. Durchführungsorgan ist die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Das Verfahren ist einfach, zweckmässig und als reines Antragssystem
ausgestaltet. Für die Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist das Bruttoeinkommen (Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge
und Vermögenserträge) ohne jegliche Abzüge massgebend. Die unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten im Wohn-land werden berücksichtigt. Die Versicherten
haben weitreichende Mitwirkungspflichten. Die Auszahlung der
Prämienverbilligungen erfolgt direkt über die Krankenversicherer.

Diese Verordnungsänderungen und die neue Verordnung treten zusammen mit den
er-wähnten Teilrevisionen des KVG und dem Abkommen über die
Personenfreizügigkeit in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Abkommens ist noch nicht bekannt, es wird aber davon ausgegangen, dass dies
nicht vor dem 1. Januar 2002 der Fall sein wird.

Unabhängig vom Abkommen über die Personenfreizügigkeit werden die
Bestimmungen über die Versicherungspflicht für aus dem Ausland kommende
Personen in Aus- und Weiterbildung, Dozentinnen und Dozenten sowie
Forschende gelockert, weil die Praxis der letzten Jahre gezeigt hat, dass
die geltende Regelung der Befreiungsgründe zu streng ist. Ausserdem erhalten
die Kantone neu die Möglichkeit, Personen, die bereits über einen guten
ausländischen Versicherungsschutz verfügen, von der Versicherungs-pflicht zu
befreien, wenn bei diesen Personen  eine Unterstellung unter die
schweizeri-sche Versicherung infolge ihres Alters oder Gesundheitszustandes
zur Folge hätte, dass sie sich nur noch grundversichern und nicht mehr im
bisherigen Umfange zusatzversi-chern könnten.
.
Im Zuge dieser Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den
Parlamentsbeschluss von 1998 umgesetzt, wonach der Prämienindex als
Kriterium für die Verteilung der Prä-mienverbilligungsbeiträge ab 2002 aus
der bundesrätlichen Verordnung zu streichen sei.

       EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
       Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:      Tel. 031 322 92 23
       Patricia Leiber, Hauptabteilung Kranken-
und Unfallversicherung
Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Verordnungsänderungen und neue Verordnung

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