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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes

Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes:
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, das
Ver-nehmlassungsverfahren zum vorliegenden Entwurf für eine Teilrevision des
ETH-Gesetzes zu eröffnen. Der Entwurf sieht insbesondere die gesetzliche
Verankerung des Leistungsauftrags des ETH-Bereichs sowie mehr Autonomie für
die Institutionen des Bereichs vor.
Seit dem 1. Januar 2000 wird der ETH-Bereich vom Bundesrat mit
Leistungs-auftrag und Glo-balbudget geführt. Während die Verordnung zum
ETH-Gesetz an diese neuen Gegebenheiten angepasst wurde, stammt das heute
gültige ETH-Gesetz aus dem Jahre 1991. Damit fehlt eine ausdrückliche und
dauerhafte gesetzliche Grundlage für die neue Führungsart des ETH-Be-reichs
und existiert der Bedarf nach einer entsprechenden Teilrevision des
ETH-Gesetzes.
Die wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Teilrevision:
? Gesetzliche Verankerung der Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget
Mit dem Leistungsauftrag legt der Bundesrat die während einer
Leistungsperiode zu er-füllenden Ziele fest. Im Rahmen seiner Autonomie
bestimmt der ETH-Bereich, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Vor der
Erteilung des Leistungsauftrags werden die eidge-nössischen Räte im Rahmen
der zuständigen Kommissionen angehört. Das Gesetz regelt die Überprüfung der
Zielerreichung mittels Berichterstattung an das Parlament aufgrund von
Evaluationen.
Zur Führung des ETH-Bereiches mittels Leistungsauftrag gehört als
notwendiges Gegen-stück der Finanzierungsbeitrag (Globalbudget) des Bundes.
Der Entwurf enthält neu eine Grundlage für einen vom Parlament
festzulegenden vierjährigen Zahlungsrahmen.
Das Globalbudget umfasst ebenfalls das Investitionsbudget. Damit der
ETH-Bereich diese neuen Instrumente optimal nutzen kann, wird die
rechnungsmässige Verselbständigung des ETH-Bereiches als weiteres Element
der Autonomie im Gesetz verankert.
? Kompetenzen und Autonomie des ETH-Bereichs
Gemäss Revisionsentwurf sollen die Institutionen des Bereichs mit einer
grösseren Selbstverantwortung und Handlungsfreiheit ausgestattet werden. Es
wird ihnen eine all-gemeine Entscheidungskompetenz übertragen. Der ETH-Rat
verfügt seinerseits über Kompetenzen, die im Gesetz klar geregelt sind. Die
Autonomie wird auf zwei Stufen um-gesetzt: einerseits erhält der gesamte
Bereich gegenüber der politschen Behörde eine grös-sere Autonomie,
anderseits geniessen die einzelnen Institutionen des Bereichs eine grösse-re
Autonomie gegenüber ihrem Führungsorgan, dem ETH-Rat.

? Personal
Mit entsprechenden Anpassungen will das teilrevidierte ETH-Gesetz
sicherstellen, dass das neue Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 im
ETH-Bereich bedürfnisgerechte Anwendung findet. Gemäss Vorschlag soll das
Dienstverhältnis des gesamten ETH-Personals einschliesslich Dozentenschaft
von der Wahl auf Amtszeit in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis
übergehen. Die vom ETH-Rat als Arbeitgeber zu erlassenden
Aus-führungsbestimmungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.
? Grundstücke
Die Idee der verstärkten Autonomie und Selbstverantwortung der Institutionen
wird im Bereich der Immobilien konsequenterweise durch die Übertragung der
Eigentümerschaft an die Institutionen umgesetzt. Verfügungsgeschäfte (Kauf,
Verkauf, Hypothekarge-schäfte) unterliegen allerdings der Genehmigung durch
den Bundesrat. Die Koordination der Immobilienbewirtschaftung liegt beim
ETH-Rat.
? Interne und externe Koordination
Das Universitätsförderungsgesetz (UFG) vom 8. Oktober 1999 regelt wichtige
Koordina-tionsfragen im schweizerischen Hochschulbereich einschliesslich die
Akkreditierung. Wie die kantonalen Universitäten sind auch die ETH durch
Entscheide der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) gebunden. Die
interne Koordination des ETH-Bereichs er-folgt hauptsächlich durch den
Leistungsauftrag und durch dessen Umsetzung unter der Verantwortung des
ETH-Rates.

Die Vernehmlassung zum Entwurf für eine Teilrevision des ETH-Gesetzes dauert
bis Ende September 2001.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Gérard Escher, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft und Forschung,
Tel. 031 322 68 63

Beilagen:
- Entwurf zur Teilrevision des ETH-Gesetzes
- Erläuterungen