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Änderung der Radio- und Fernsehverordnung

MEDIENMITTEILUNG

Änderung der Radio- und Fernsehverordnung

Der Bundesrat hat eine Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
beschlossen, die am 1. August 2001 in Kraft tritt. Künftig kann die Billag
AG auf Gesuch hin alle AHV- oder IV-Berechtigten, die Ergänzungleistungen
erhalten, von der Gebührenzahlungspflicht befreien. Weitere Änderungen
betreffen die Befreiung von stark Pflegebedürftigen von der Meldepflicht an
die Billag AG, die Anpassung der Regelungen betreffend Eigenwerbung sowie
die Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme in ihr Angebot
aufzunehmen.

Gebührenbefreiung für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Empfänger und Empfängerinnen von AHV- und IV-Ergänzungsleistungen werden auf
Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit. Das schriftliche Gesuch ist mit
einer Kopie der Ergänzungsleistungs-Verfügung an die Billag AG in Freiburg
zu richten. Mit dieser Änderung entspricht der Bundesrat einem Entscheid des
Bundesgerichts vom 5. Januar 2001 (2A.283/2000), der die bisherige Regelung
als rechtsungleich und daher verfassungswidrig eingestuft hat. Gleichzeitig
wird die vom Ständerat soeben gutgeheissene Empfehlung von Ständerat Jean
Studer umgesetzt.

Stark Pflegebedürftige von der Meldepflicht an die Billag befreit

Stark pflegebedürftige Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen werden
explizit von der Pflicht befreit, der Billag AG den Empfang von Radio- oder
Fernsehprogrammen zu melden. Von der Meldepflicht und dadurch auch von der
Pflicht, Gebühren zu bezahlen, ist befreit, wer als pflegebedürftig im Sinne
der dritten und vierten Pflegebedarfsstufe der
Krankenpflege-Leistungsverordnung gilt.

Eigenwerbung gehört in den Werbeblock

Der Werbebegriff wird dem geänderten Übereinkommen des Europarats zum
grenzüberschreitenden Fernsehen angepasst, welches durch das Parlament im
Jahre 2000 genehmigt worden ist. Dies bedeutet, dass die Eigenwerbung eines
Veranstalters, d.h. die Förderung von eigenen Produkten und Dienstleistungen
(Merchandising), den Werbebestimmungen (Trennungsgebot, maximale Werbezeit)
unterliegt. Nicht als Eigenwerbung gelten weiterhin Hinweise auf eigene
Programme und Begleitmaterialien. Parallel zur Verordnungsänderung wird das
Radiowerbeverbot in der SRG-Konzession so modifiziert, dass den SRG-Radios
auch weiterhin gewisse Möglichkeiten zur Eigenwerbung (z.B. Vertrieb von
Tonträgern mit Radiosendungen) offen stehen. Diese Anpassung bewirkt keinen
Ausbau der Werbemöglichkeiten in SRG-Radioprogrammen, sondern führt
lediglich den bisherigen Zustand weiter.

Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme weiter zu verbreiten

Der Bundesrat hat weiter entschieden, die Pflicht der Kabelnetzbetreiber,
bestimmte Programme in ihr Angebot aufzunehmen (must-carry-rule), zu
lockern. Die Kabelnetzbetreiber sollen in der Programmwahl nur dort
eingeschränkt werden, wo dies für die Erfüllung des Service public durch die
SRG notwendig erscheint. Fernsehprogramme, die hauptsächlich aus Teilen
anderer Programme bestehen, sollen von der must-carry-rule ausgenommen
werden. Diese neue Bestimmung kommt beispielsweise beim SRG-Programm "SF
Info" zur Anwendung. Dieses Angebot wiederholt Sendungen, welche in anderen
SRG-Programmen bereits ausgestrahlt worden sind.

Bern, 27. Juni 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Martin Dumermuth, Vizedirektor Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Tel. 032
327 55 45