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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

Bundesrat setzt zwei Verordnungen in Kraft

Der Bundesrat hat auf der Grundlage des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) per 1. August 2001 zwei Verordnungen in Kraft gesetzt. Es sind dies die Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB) und die Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS). Auf Bundesebene zuständig für den Vollzug dieser Verordnungen ist das Bundesamt für Polizei (BAP).

Bei der Ausarbeitung der beiden Rechtserlasse wurde die Neuorganisation des BAP, die per 1. Januar 2001 wirksam wurde, berücksichtigt. Die Verordnungen sehen vor, dass innerhalb des BAP primär der Bundessicherheitsdienst (BSD) für den Vollzug der VSB zuständig ist, während die dem Amt zugewiesenen Aufgaben gemäss VWIS in erster Linie vom Dienst für Analyse und Prävention (DAP) wahrzunehmen sind.

Mit der VSB werden nun die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe geregelt, die für den Schutz von Personen und Gebäuden (5. Abschnitt des BWIS) verantwortlich sind. Künftig kann der Bund unter anderem auch Schutzmassnahmen zugunsten von Parlamentariern und Parlamentarierinnen anordnen, wenn deren Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats steht.

Die VWIS konkretisiert die Regelungen des BWIS namentlich im Hinblick auf die Informationsbeschaffung, -bearbeitung sowie -weitergabe im Bereich Wahrung der inneren Sicherheit. Hinzu kommen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen BAP und anderen Dienststellen der Bundesverwaltung sowie Behörden der Kantone und des Auslandes.

Bern, 27. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

Viktor Schlumpf, Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Tel: 031 322 55 94, viktor.schlumpf@gs-ejpd.admin.ch