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Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko auf den 1. Juli 2001

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 25.6.2001

Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und
Mexiko auf den 1. Juli 2001

Der Bundesrat hat am 15. Juni die notwendigen Verordnungsände-rungen
beschlossen, um das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und
Mexiko sowie das Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und
Mexiko auf den 1. Juli 2001 in Kraft zu setzen. Mexiko setzt die
Abkommen auf das gleiche Datum in Kraft. Die Abkommen wurden Ende
November 2000 unterzeichnet und in der vergangenen Junisession von den
Eidg. Räten genehmigt.
Als Folge dieser Abkommen können ab dem 1. Juli 2001 sämtliche
Industrieprodukte sowie eine Reihe von Agrarprodukten mit Ursprung in
Mexiko zollfrei in die Schweiz eingeführt werden.
Landwirtschaftsprodukte die vollständig zollfrei werden sind unter
anderen Rohkaffee, Honig zur industriellen Weiterverarbeitung,
Bananen, tropische Früchte, Zitrusfrüchte, Suppen, Saucen, Bier,
Tequila sowie spezifiziert pathogenfreie Eier für pharmazeutische
Zwecke. Für einige Landwirtschaftsprodukte werden die Zölle reduziert
(z.B. anderer Honig, Kaugummi, zuckerhaltige tropische Fruchtsäfte und
Zigarren).
Das Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko öffnet aber auch den Weg zu einer
beschleunigten Dynamik der Schweizer Exporte von Waren und
Dienstleistungen nach Mexiko. Das Abkommen gewährleistet der Schweizer
Wirtschaft den gleichen präferenziellen Zugang zum mexikanischen Markt
für Waren und Dienstleistungen wie ihn bereits unsere Konkurrenten aus
der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie Kanada haben. Mexiko ist
ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Die Schweizer Exporte
betragen gegen eine Mia. SFr. pro Jahr, die Schweizer
Direktinvestitionen in Mexiko sind ebenfalls erheblich. Ab
Inkrafttreten wird die Schweizer Industrie Zolleinsparungen von
jährlich bis zu 100 Mio. SFr. realisieren können.
Neben der Liberalisierung des Handels mit Industriewaren und mit
Dienstleistungen (u. a. Finanzdienstleistungen) enthält das
EFTA-Mexiko Abkommen Bestimmungen über den Schutz und die Förderung
von Direktinvestitionen, den Schutz des geistigen Eigentums und den
diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Beschaffungen.

Auskünfte:
Minister Christian Etter, seco, Leiter Task Force
EFTA-Drittland-verhand-lungen, Tel. 031 324 08 62
Stefan Moser, seco, Internationaler Warenverkehr und Ursprungspolitik, Tel. 031 322 24 09