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Der Bundesrat verbietet Fazli Veliu politische Aktivitäten in der Schweiz

Der Bundesrat will verhindern, dass der Konflikt im Balkan von der Schweiz aus geschürt wird. Er hat am Freitag beschlossen, dem albanischstämmigen Mazedonier Fazli Veliu zu verbieten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung wird Veliu die Ausweisung angedroht. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, Veliu diesen Beschluss mitzuteilen.

Velius Aktivitäten

Fazli Veliu ist albanischstämmiger Mazedonier. Er lebt seit 1987 in der Schweiz, gilt als Verfechter eines Grossalbaniens und war bis 1998 Vorsitzender der LPK (Volksbewegung von Kosovo). Danach war er als Berater der UCK tätig. Ende Mai ernannte ihn die UCK-Führung in Mazedonien zum Vertreter für die Schweiz. Veliu tritt in der Schweiz und im Ausland als Redner bei Anlässen auf, an denen auch Geld gesammelt wird.

Die Aktivitäten albanischstämmiger politischer Gruppen in der Schweiz haben bisher zu keiner nennenswerten Störung der inneren Sicherheit geführt. Die Schweiz dient ihnen indessen als Logistikraum, Rekrutierungsbasis und Propagandagebiet. In wenigen Fällen wurden Waffen beschafft oder vermittelt, und es werden grosse Geldbeträge für humanitäre Zwecke oder politische Ziele gesammelt. In jüngster Zeit ist deshalb der unzutreffende Eindruck entstanden, die Schweiz toleriere oder unterstütze solche Aktivitäten.

Die Haltung der Schweiz

Die Schweiz lässt es nicht zu, dass von ihrem Gebiet aus die innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt gefährdet wird. Sie ist denn auch in diesem Fall keineswegs untätig geblieben. Ableger der UCK und verschiedener politischer Organisationen, wie die LPK, sind Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit unterworfen worden. Auch hat die Schweiz in einigen Fällen den Asylstatus aberkannt und das Bundesamt für Polizei hat bei den Zürcher Strafbehörden bereits zweimal gegen die in der Schweiz produzierte Zeitung Bota Sot Strafanzeige erstattet. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch an das gegenüber Angehörigen der jugoslawischen Nachfolgestaaten erlassene Waffenerwerbs- und Waffentragverbot.

Die Aktivitäten Velius sind geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden, die sich wie die Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen und kriegerische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilen. Deshalb erscheint dem Bundesrat der Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung als gerechtfertigt. Dieser betrifft die Beziehungen zum Ausland und hält fest, dass der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, wenn die Wahrung der Landesinteressen dies erfordert.

Verfassungsmässige Massnahmen

In diesem Sinn hat der Bundesrat beschlossen, Art. 184 Abs. 3 auf Fazli Veliu anzuwenden und ihm zu verbieten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die selber gewaltsam am Konfllikt in Mazedonien teilnehmen oder die andere Organisationen, welche Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell fördern. Um eine Umgehung des Verbotes zu verhindern, darf Veliu auch nicht Dritte mit solchen Aktivitäten beauftragen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird ihm zur Wahrung der schweizerischen Sicherheitsinteressen die Ausweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung angedroht.

Bern, 15. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

Jürg Bühler, Bundesamt für Polizei, 031 322 36 07