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Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision des Asylgesetzes

Mit einer griffigen Drittstaatenregelung und institutionellen Anreizen soll das Asylverfahren effizienter und kostengünstiger werden. Mit diesen Vorschlägen hat der Bundesrat am Freitag die erste Teilrevision des im Herbst 1999 in Kraft getretenen Asylgesetzes eingeläutet. Weitere Eckpfeiler des aktuellen Revisionsentwurfes bilden die Ausgliederung bedürftiger Asylsuchender und vorläufig Aufgenommener aus dem Risikoausgleich der Krankenversicherung sowie die Einführung einer Aufenthaltsregelung für langjährig anwesende Personen des Asylrechts. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. September 2001.

Mit dem in Vernehmlassung geschickten Entwurf einer Teilrevision schlägt der Bundesrat eine wirksame Drittstaatenregelung vor, wonach auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten werden soll, wenn sich die betroffene Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann. Solche sicheren Drittstaaten haben die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und halten diese auch effektiv ein.

Mit einem neuen Finanzierungssystem sollen Bund und Kantone mittels institutionellen Anreizen dazu angehalten werden, ihre operationellen Aufgaben im Asylbereich effizient und kostengünstig wahrzunehmen. Durch die Finanzierung der Aufwendungen unabhängig der Bedürftigkeit im Einzelfall mittels Globalpauschalen soll der administrative Aufwand vermindert und für die Kantone Handlungsspielräume zum Erreichen der relevanten sozialpolitischen Ziele geschaffen werden.

Mit der Ausgliederung Asylsuchender und vorläufig Aufgenommener aus dem Risikoausgleich der Krankenversicherung und der Weiterführung flankierender Massnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitskosten soll den besonderen Bedürfnissen dieser Personengruppe im Rahmen der Grundversorgung Rechnung getragen werden.

Die Anwesenheit von Personen, deren Asylverfahren ohne eigenes Verschulden nach Ablauf von 6 Jahren nicht abgeschlossen wurde und die sich deshalb in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden oder deren Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat 6 Jahre seit Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfolgen konnte, sollen neu Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton erhalten.

 

Bern, 15. Juni 2001

Weitere Auskünfte: Informationsdienst BFF

Brigitte Hauser-Süess, 031 / 325 99 58
 
Dominique Boillat, 031 / 325 98 80