Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Gewährleistung der geänderten Verfassungen von acht Kantonen

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende Änderungen von acht kantonalen Verfassungen zu gewährleisten:

Kanton Luzern

  • Ausgleich des Finanzhaushalts
    Die neue Verfassungsbestimmung führt eine "Schuldenbremse" für den Staatshaushalt des Kantons Luzern ein. Sie verpflichtet die Behörden, für einen ausgeglichenen Finanzhaushalt zu sorgen und allfällige Defizite innert vier bis acht Jahren abzutragen.
  • Verfahren der Totalrevision der Staatsverfassung
    Auf das bisherige Erfordernis, einen Verfassungsrat einzusetzen, wird verzichtet. Zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung setzt der Regierungsrat in Zukunft eine Projektorganisation ein, die die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.

Kanton Nidwalden

  • Festsetzung der kantonalen Steuerfüsse
    Der Landrat legt die Steuerfüsse neu in einem Beschluss und nicht mehr in einem Gesetz fest.

Kanton Zug

  • Änderung der Erbschaftssteuer
    Die Verfassungsänderung weist die Regelung der Aufteilung der Erbschaftssteuern zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden dem Gesetzgeber zu und bestimmt, dass mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufallen muss.

Kanton Solothurn

  • Amtsgelöbnis
    Nachdem der Beamtenstatus für die Mehrheit des Staatspersonals aufgehoben worden ist, sieht die neue Verfassungsbestimmung das Amtsgelöbnis nur noch für die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten vor.
  • Aufhebung der Volkswahl für Amtsgerichtsschreiber, Amtsschreiber, Vorsteher von Betreibungs- und Konkursämtern und Oberamtmänner

Kanton Basel-Landschaft

  • Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken
    Die Verfassungsbestimmung schafft die Grundlage, damit der Kanton Abgaben auf Spielautomaten, Spiellokalen und Spielbanken erheben kann.

Kanton Aargau

  • Jugendbelange
    Durch die Verfassungsänderung wird die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Anliegen der Jugend als öffentliche Aufgabe anerkannt und die Grundlage geschaffen, damit Kanton und Gemeinden Infrastrukturen für Jugendbelange unterstützen können.
  • Verfassungsrechtliche Grundlagen des Personalrechts
    Die Verfassungsergänzung legt fest, dass der Beamtenstatus nur noch für einige, im neuen Personalgesetz vorgesehene Funktionen, gilt.
  • Lotteriewesen
    Das Lotteriewesen wird als öffentliche Aufgabe in der Verfassung verankert.

Kanton Wallis

  • Parlamentsorganisation
    Die Verfassungsänderung delegiert die Festlegung der ordentlichen Sessionen des Grossen Rates an den Gesetzgeber, schafft einen unabhängigen Parlamentsdienst und sieht in gewissen Fällen eine vereinfachte Verabschiedung von Erlassen vor.

Kanton Genf

  • Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf im Bereich der Behandlung von Abfällen
    Die Verfassungsänderung dehnt den Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf, bisher die Versorgung mit Wasser, Gas, Strom und thermischer Energie umfassend, auf die Behandlung von Abfällen aus.
  • Gebietsgrenzen
    Die Gemeindegrenze kann nur dann durch Gesetz geändert werden, wenn vorgängig das Parlament der betroffenen Gemeinden diesen Aenderungen zugestimmt hat. Diese Neuerung verstärkt die Selbstbestimmung der Gemeinden über ihre Gebietsgrenzen.

Bern, 15. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

Lisbeth Sidler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 43 92, Jacques Bondallaz, BA für Justiz, Tel. 031 322 40 04