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Die Strafe im Heimatstaat verbüssen

Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Überstellungsvertrag mit Marokko

Schweizerische und marokkanische Strafgefangene können künftig ihre Haftstrafe im Heimatstaat verbüssen. Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend den Staatsvertrag über die Überstellung verurteilter Personen mit Marokko verabschiedet. Provisorisch kann der Vertrag bereits seit der Unterzeichnung am 14. Juli 2000 angewendet werden. Dank dieser Bestimmung konnte im Februar ein zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilter Schweizer zur Strafverbüssung in die Schweiz überstellt werden.

Der Überstellungsvertrag hat vor allem einen humanitären Zweck und will die soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen nach ihrer Freilassung erleichtern. Er lehnt sich weitgehend an das Europäische Überstellungsübereinkommen an. Beide Staaten können der Vollstreckung einer ausländischen Strafe zustimmen, sind jedoch nicht zur Überstellung eines Strafgefangenen verpflichtet. Der Strafgefangene kann aus dem Vertrag kein Recht auf Verbüssung der Strafe im Heimatstaat ableiten. Voraussetzung für eine Überstellung ist die Zustimmung des Urteils- und des Heimatstaates sowie der verurteilten Person.

Marokko ist der erste arabische Staat, mit dem die Schweiz ein Überstellungsübereinkommen abgeschlossen hat. Dieses Abkommen sowie das letztes Jahr in Kraft getretene Überstellungsübereinkommen mit Thailand könnten eine Signalwirkung auf andere aussereuropäische Staaten haben, in denen Schweizer Staatsangehörige eine Freiheitsstrafe verbüssen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, neue bilaterale Abkommen, welche die wesentlichen Grundsätze des Europäischen Überstellungsübereinkommen übernehmen, in eigener Kompetenz abschliessen zu können. Mit einer entsprechenden Änderung des Rechtshilfegesetzes könnte das Parlament vom aufwändigen Genehmigungsverfahren entlastet werden.

Bern, 15. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

Astrid Offner, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 67