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Einen echten Mutterschaftsurlaub einführen

Das EJPD schickt eine Revision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung

Alle Arbeitnehmerinnen, die ein Kind bekommen, sollen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. Der Bundesrat hat am Freitag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, eine entsprechende Revision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung zu schicken. Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. September 2001.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub vom Tag der Niederkunft an soll von den Arbeitgebern finanziert werden. Der Bundesrat verzichtet auf eine Lösung, wonach der Lohnausfall ganz oder teilweise durch eine bestehende oder neu zu schaffende Versicherung gedeckt wird. Nach der Ablehnung des Mutterschaftsversicherungsgesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ist davon auszugehen, dass Versicherungslösungen zurzeit kaum Erfolgschancen haben.

Nach geltendem Recht haben Arbeitnehmerinnen, die wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder aus ähnlichen Gründen nicht arbeiten können, Anspruch auf ihren Lohn während einer bestimmten Anzahl Wochen. Dieser Anspruch dauert länger, je höher das Dienstalter ist. Da alle Arbeitsverhinderungen gleich behandelt und addiert werden, hat zum Beispiel eine Arbeitnehmerin, die in einem Jahr längere Zeit krank war, nach der Niederkunft ihres Kindes keinen oder nur einen sehr beschränkten Lohnanspruch.

Zwei Varianten

Der Bundesrat will nun einen echten Mutterschaftsurlaub einführen. Zur Dauer des Lohnanspruchs der Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs unterbreitet er zwei Varianten: Variante 1 ist nach dem Dienstalter abgestuft. Ab dem ersten Dienstjahr erhält die Wöchnerin den vollen Lohn während acht Wochen; das Maximum von 14 Wochen wird mit dem achten Dienstjahr erreicht. Nach Variante 2 hat die Wöchnerin Anspruch auf den vollen Lohn während 12 Wochen. Anders als nach geltendem Recht besteht der Lohnanspruch während des Mutterschaftsurlaubs nach beiden Varianten unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin im gleichen Dienstjahr aus anderen Gründen (z. B. Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft) an der Arbeit verhindert war. Der Arbeitgeber darf auch nicht die Ferien kürzen, weil die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub bezogen hat.

Bern, 15. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

Eliane Rossier, Bundesamt für Justiz, Tel: 031 322 47 83