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Gefahrgutbeauftragte: Bundesrat erlässt Verordnung

MEDIENMITTEILUNG

Gefahrgutbeauftragte: Bundesrat erlässt Verordnung

Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Landverkehrsabkommens hat der
Bundesrat verschiedene Ausführungserlasse beschlossen. Bereits auf den 1.
Juli 2001 wird die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) in Kraft
treten. Sie sieht vor, dass Unternehmungen, die gefährliche Güter
transportieren, ab spätestens 1. Januar 2003 einen ausgebildeten
Gefahrgutbeauftragten haben müssen. Die weiteren Erlasse betreffen die
Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse, regelmässigere
technische Kontrollen von schweren Motorwagen sowie die Ausbildung der
Führer von Last- und Gesellschaftswagen.

Unternehmungen, die sich mit der Beförderung, dem Laden oder Entladen von
gefährlichen Gütern befassen, müssen ab dem 1. Januar 2003  einen
Gefahrgutbeauftragten haben. Dies hat der Bundesrat auf Antrag des UVEK mit
der neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) beschlossen. Die
Beauftragten, die entsprechend geschult werden und eine Prüfung bestehen
müssen, sollen die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für den Transport
von gefährlichen Gütern überwachen, die Unternehmungen beraten und
gleichzeitig den Mitarbeitenden als Ansprechpartner zur Seite stehen. Die
neue Verordnung sieht Ausnahmen für Betriebe vor, die mit gewissen
gefährlichen Gütern unter einer bestimmten Menge arbeiten.

Im Zuge der Umsetzung des Landverkehrsabkommens hat der Bundesrat zudem die
in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR) geregelte Kontrolltätigkeit von Gefahrguttransporten der EG-Richtlinie
angepasst. Zur Vereinheitlichung der Kontrolltätigkeit wird eine Prüfliste
erarbeitet. Neu werden wiederholte und schwere Verstösse gegen diese
Verordnung nicht mehr nur der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet,
sondern auch dem Bundesamt für Verkehr (BAV) sowie bei im Ausland
immatrikulierten Fahrzeugen oder im Ausland domizilierten Unternehmungen der
zuständigen ausländischen Behörde. Das BAV beziehungsweise die zuständige
ausländische Behörde müssen bei schweren oder wiederholten Verstössen
prüfen, ob die Transportlizenz entzogen werden muss.

Ebenfalls den EG-Regelungen angepasst wird die periodische technische
Kontrolle bei schweren Motorwagen und Anhängern, wie sie in der Verordnung
an die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) geregelt ist.
Hier sieht die Verordnung neu ebenfalls eine jährliche Kontrolle vor,
nachdem die Fahrzeuge bisher in Zeitabständen zwischen einem und vier Jahren
geprüft werden mussten.

Eine weitere Vereinheitlichung im Zuge des Landverkehrsabkommens betrifft
die Abgabe eines Befähigungsausweises für Führerinnen und Führer von
schweren Motorwagen. Bisher liessen viele europäische Staaten Führerinnen
und Führer von schweren Motorwagen aus der Schweiz nur einreisen, wenn diese
das 21. Lebensjahr vollendet hatten oder wenn sie im Besitze eines
eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Lastwagenführer waren. Mit der
Übernahme der EG-Regelung und der Anpassung der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV) kann der entsprechende Befähigungsnachweis für Lastwagenführer bereits
ab dem vollendeten 18. Altersjahr erworben werden, wobei eine gegenüber der
Lastwagenführerlehre reduzierte Ausbildung vorausgesetzt wird. Diese
Regelung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Bern, 15. Juni 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Michael Gehrken, Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91.

Beilagen:
- Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
- Verordnung an die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
- Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV)
- Verkehrsregelnverordnung (VRV)