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Wasserwerfer ist kein Arbeitsfahrzeug

MEDIENMITTEILUNG

Wasserwerfer ist kein Arbeitsfahrzeug

Das von der Stadtpolizei Bern als Wasserwerfer umgebaute ehemalige
Feuerwehrfahrzeug darf nicht als Arbeitsmotorwagen immatrikuliert werden.
Dies hat das UVEK entschieden und die Beschwerde der Stadt Bern gegen die
Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern
abgewiesen. Als Transportmotorwagen unterliegt das Fahrzeug einer höheren
Belastung durch Steuern und Versicherung. Die LSVA ist allerdings nicht
geschuldet.

Das UVEK hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Wasserwerfer-Fahrzeug
als Arbeitsmotorwagen (blaue Kontrollschilder) oder als Transportmotorwagen
(weisse Kontrollschilder) gilt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin steht nicht
der Transport von Wasser, sondern das Verspritzen von Wasser im mobilen
Einsatz bei unfriedlichen Kundgebungen im Vordergrund. Das Wasser werde nur
vorübergehend im Fahrzeug aufgenommen und während des Arbeitsprozesses im
Einsatz verarbeitet, d.h. mit oder ohne Beimischung von Reizstoff
verspritzt.

Das UVEK ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Da bei einem Tankinhalt von
6'000 Litern nicht von einem geringen Tragraum gesprochen werden kann, das
Wasser im Tank kein Betriebsstoff (wie z.B. Benzin) ist und die Möglichkeit
besteht, mit dem Fahrzeug Sachentransporte (hier Transport von Flüssigkeit)
auszuführen, sind die Voraussetzungen einer Immatrikulation als
Arbeitsmotorwagen gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge nicht erfüllt.

Nichtsdestotrotz wird das Wasserwerfer-Fahrzeug weiterhin eingesetzt werden
können. Da es aber gemäss letztinstanzlichem Entscheid des UVEK nicht als
Arbeitsmotorwagen, sondern als Transportfahrzeug mit Arbeitsgerät gilt,
erwachsen der Stadt Bern Mehrkosten für Steuern und Versicherung. Von der
Entrichtung der LSVA bleibt die Beschwerdeführerin allerdings verschont.
Nach der Verordnung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
unterliegen Transportmotorwagen zwar grundsätzlich der Abgabe; die Fahrzeuge
der Polizei sind davon aber ausgenommen.

Bern, 8. Juni 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Olivier Stämpfli, Tel: 031 / 323 24 20