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d-Box gefährdet die Angebots- und Meinungsvielfalt

Bundesrat weist Beschwerde der Teleclub AG ab

Die Teleclub AG muss bei der geplanten Einführung des digitalen Fernsehens auf die vorgesehene d-Box (Set-Top-Box) verzichten und ein Umwandlungsgerät mit einer offenen Schnittstelle einsetzen. Das geschlossene System der d-Box gefährdet die Angebots- und Meinungsvielfalt und den Integrationsauftrag des Fernsehens. Der Bundesrat hat am Dienstag den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestätigt und eine Beschwerde der Teleclub AG abgewiesen.

Der Teleclub ist der erste Bewerber für ein "digitales Fernsehen" in der Schweiz. Im Konzessionsverfahren war die Übertragung der Fernsehsignale per Satellit an sich nicht strittig. Zu Diskussionen Anlass gab allein der Einsatz der von der Kirch-Gruppe verwendeten sogenannten d-Box als Set-Top-Box, das heisst als Gerät zur Umwandlung des digitalen Signals des Satelliten in ein analoges Signal für den Fernseher. Das UVEK erachtete die d-Box, die den Teleclub-Abonnenten gratis abgegeben wird, als ein geschlossenes System, das im Pay-TV-Bereich nur den Empfang jener Programme zulässt, welche, wie die Teleclub-Programme, den gleichen Verschlüsselungscode der Kirch-Gruppe verwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Fernsehkonsumenten eine zusätzliche Set-Top-Box erwerben.

Die Rechte am Verschlüsselungscode der Kirch-Gruppe liegen bei der Firma Betaresearch, einer 100%igen Tochter der Kirch-Gruppe, die ihrerseits zu 40% am Teleclub beteiligt ist. Mit Blick darauf verlangte das UVEK, dass der Teleclub die d-Box durch eine Set-Top-Box mit einer offenen Schnittstelle (Common Interface) ersetze. Dies lehnte der Teleclub auf Betreiben der Kirch-Gruppe hin ab und erhob Beschwerde beim Bundesrat.

Kein diskriminierungsfreier Zugang gewährleistet

Der Bundesrat gelangt zum Schluss, dass die vom UVEK verfügte Auflage einer offenen Schnittstelle zu Recht erfolgt ist. Der Einsatz der d-Box gefährdet die Angebots- und Meinungsvielfalt und den Integrationsauftrag des Fernsehens. Angesichts der starken Position ausländischer Fernsehprogramme und der unterschiedlichen Systeme, insbesondere in Frankreich und Deutschland, haben sich in der Schweiz entlang den Sprachgrenzen Fernsehregionen mit eigenen Systemen gebildet. Würde die d-Box zugelassen, so könnten Teleclub-Abonnenten anderssprachige Programme nur empfangen, wenn ein Drittveranstalter einen Lizenzvertrag mit Betaresearch abschliesst, was nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Die Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt sowie des

Integrationsauftrags des Fernsehens wird noch dadurch verstärkt, dass die Kirch-Gruppe im Pay-TV-Bereich, namentlich in der Vermarktung der Spielfilme, eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Der Entscheid des Bundesrates basiert auf dem RTVG und hat zur Folge, dass der Wettbewerb auf programmlicher Ebene gewährleistet bleibt.

Die Regeln des Wettbewerbs schützen die Angebots- und Meinungsvielfalt und den Integrationsauftrag des Fernsehens nicht genügend. Davon geht auch das Europäische Parlament aus, das in einem Richtlinienentwurf zum Schutz der Medienvielfalt im Digitalfernsehen die Verpflichtung der Programmanbieter zu offenen Schnittstellen vorschlägt.

Bern, 6. Juni 2001

Weitere Auskünfte:

  • Rechtsfragen: Folco Galli, Bundesamt für Justiz, 031 322 77 88
  • Technische Fragen: Martin Dumermuth, Vizedirektor und Chef Abteilung Radio und Fernsehen, Bundesamt für Kommunikation, Telefon 032 327 55 45