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Das Verfahren zur Beschwerde des KKW Gösgen gegen verfügte Massnahmen der HSK ist abgeschlossen

MEDIENMITTEILUNG

Das Verfahren zur Beschwerde des KKW Gösgen gegen verfügte Massnahmen der
HSK ist abgeschlossen

Das Verfahren zur Beschwerde des Kernkraftwerks Gösgen gegen Verfügungen,
welche die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) im
November 1999 erlassen hatte, konnte Ende Mai 2001 vom UVEK abgeschlossen
werden. Für die Mehrzahl der insgesamt 16 verfügten Massnahmen konnte
bereits Ende 2000 eine Lösung gefunden werden. Für die Umsetzung der bis
zuletzt strittigen Punkte konnten sich die Parteien einigen, indem die HSK
dem KKW Gösgen zum Teil eine Fristerstreckung respektive für eine der
Forderungen nochmals eine Stellungnahme zugestand. Zudem wird von der HSK zu
dieser Forderung noch ein externes Gutachten eingeholt.

Die HSK hatte im November 1999 in ihrem Bericht zur Periodischen
Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Gösgen-Däniken über 40
Verbesserungen verlangt, wovon 16 verfügt wur-den. Gegen diese Verfügung
hatte das KKG fristgerecht Beschwerde beim UVEK erhoben. Dieses
Beschwerdeverfahren konnte nun abgeschlossen werden.

Die vom KKW Gösgen vorgeschlagenen Massnahmen zur Umsetzung der verfügten
Mass-nahmen konnten von der HSK bis Ende 2000 in 12 Fällen akzeptiert
werden. Sie erfüllten die sicherheitstechnischen Anliegen der HSK, in
einigen Fällen gingen die Lösungen sogar über die Forderungen der HSK
hinaus. Bei den vier anfangs 2001 noch offenen Punkten handelte sich um die
Nachrüstung einer Füllstandsmessung im Reaktordruckbehälter für schwere
Störfälle, den Einbau eines Reaktorschnellabschaltsignals bei hohem
Frischdampfdruck, das Erarbeiten eines Konzepts zur Wasserstoffbeherrschung
im Sicherheitsbehälter (Containment) bei schwe-ren Störfällen und die
Umsetzung der ferngesteuerten, zeitverzugslosen Auslösung der Sirenen in der
Zone1.

Für drei dieser vier Massnahmen wird nun das KKG die Forderungen der HSK
sinngemäss um-setzen. Hierbei wird dem Kernkraftwerk ein längerer Zeitraum
für die Umsetzung der Massnah-men gewährt, als dies in der Verfügung von
1999 festgeschrieben ist. Die HSK kann dieser Terminerstreckung zustimmen.
Für die Massnahme zur Installation einer Füllstandsmessung im
Reaktordruckbehälter wird dem KKG nochmals die Möglichkeit zu weiteren
Abklärungen über den effektiven Nutzen dieser Mess-einrichtung geboten. Die
HSK konnte dieser ergänzenden Abklärung zustimmen, da die Zuverlässigkeit
der heute technisch entwickelten Füllstandsmess-systeme im
Reaktordruckbehälter unter den Bedingungen eines schweren Unfalls
tatsächlich nicht zweifelsfrei gegeben ist. Die HSK wird dazu noch eine
externe Expertise veranlassen. Der abschliessende Entscheid über die
Nachrüstung einer solchen Füllstandsmessung wird nach dem Vorliegen der
Stellungnahme des KKG sowie der externen Expertise voraussichtlich an-fangs
2002 gefällt werden.

Bern, 31. Mai 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Edmund Knutti, wiss. Adjunkt, Rechtsdienst GS/UVEK, Tel. 031 322 55 25
Johannis Nöggerath, Abteilungsleiter bei der HSK, Tel. 056 310 39 16