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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Gegen missbräuchliche Asylgesuche und Täuschung der Behörden durch Scheinehen

Der Bundesrat stimmt der Parlamentarischen Initiative Hess zu

Der Bundesrat hat am Mittwoch dem Vorschlag der Staatspolitischen

Kommission des Ständerates für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zugestimmt. Die Revision sieht die Aufnahme eines neuen Vorbereitungshaftgrundes und eines neuen Straftatbestandes bei Täuschung der Behörden vor. Die Zustimmung erfolgte, obwohl der Bundesrat es vergezogen hätte, diese Bestimmungen erst in das geplante neue Ausländergesetz aufzunehmen.

Die SPK schlägt in ihrem Bericht vom 30. April 2001 zur Parlamentarischen Initiative von Ständerat Hans Hess vor, einen neuen Vorbereitungshaftgrund bei missbräuchlichem Nachreichen eines Asylgesuchs einzuführen. Auslöser für die Initiative war der Fall von zwei Schwarzarbeitern, die nach ihrer Aufdeckung ein Asylgesuch gestellt hatten, um einer sofortigen Rückführung in den Herkunftsstaat zu entgehen. Das Bundesgericht bezeichnete die Anordnung von Vorbereitungshaft in beiden Fällen als unzulässig, da die gesetzliche Grundlage fehlte.

Ein zweiter Revisionspunkt sieht vor, dass die Täuschung von Behörden in ausländerrechtlichen Verfahren strafbar wird. Anlass dafür ist auch hier ein Bundesgerichtsentscheid; danach ist der Abschluss oder die Vermittlung einer Scheinehe mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, gemäss dem geltenden Recht nicht strafbar. Solche Handlungen sollen in Zukunft mit bis zu 6 Monaten Gefängnis oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden können. Der Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates für ein neues Ausländergesetz sieht eine ähnliche Bestimmung vor.

Die SPK beantragt dem Ständerat, für diese Anliegen nicht die Totalrevision des Ausländergesetzes abzuwarten, da hier klare rechtliche Lücken bestehen. Der Bundesrat ist damit grundsätzlich einverstanden, unterstreicht jedoch, dass es sich beim fehlenden Tatbestand für die Vorbereitungshaft nicht um einen offensichtlichen Missstand handelt. Die Anzahl Personen, die beim missbräuchlichen Nachreichen eines Asylgesuchs nicht bereits einen anderen Hafttatbestand (z.B. Untersuchungs-haft) erfüllen, ist gering. Zudem befürchtet der Bundesrat, dass eine vorgezogene Teilrevision des aus dem Jahr 1931 stammenden ANAG weitere Änderungswünsche nach sich ziehen und so die Schaffung eines kohärenten neuen Ausländergesetzes erschweren könnte.

Der Bundesrat wird die Botschaft für das neue Ausländergesetz voraussichtlich Ende 2001 an das Parlament überweisen.

Bern, 30. Mai 2001