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Neue Konzessionen für Flughäfen Zürich und Genf

MEDIENMITTEILUNG

Neue Konzessionen für Flughäfen Zürich und Genf

Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
wird den beiden Landesflughäfen Zürich und Genf-Cointrin am 31. Mai 2001
neue Betriebskonzessionen erteilen. Diese gelten ab 1. Juni 2001 für eine
Dauer von 50 Jahren. Die Konzessionen verpflichten die
Flughafen-Gesellschaften, die für den Betrieb eines Flughafens notwendige
Infrastruktur bereitzustellen und erteilen ihnen andererseits das Recht, für
ihre Dienstleistungen Gebühren zu erheben. Nicht in den Konzessionen
geregelt wird der künftige Flugbetrieb, dieser ist Gegenstand des
Betriebsreglements.

Die beiden Landesflughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin spielen als
Luftverkehrs-Dreh-scheiben in der schweizerischen Verkehrspolitik eine
zentrale Rolle. Sie sichern die Anbindung der Schweiz an das
interkontinentale Luftverkehrsnetz und sollen diese Funktion auch künftig
erfüllen können. Mit der Konzessionierung für die Dauer von 50 Jahren trägt
das UVEK dieser Bedeutung Rechnung und stellt zugleich sicher, dass die
beiden Anlagen dieser Aufgabe im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
gerecht werden können.

Mit der Konzession wird den Flughafen-Gesellschaften Aéroport International
de Genève (AIG) und Unique Flughafen Zürich AG das Recht verliehen, einen
Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und dafür von den Benutzern Gebühren zu
erheben. Die Flughafenbetreiber sind anderseits verpflichtet, die Flughäfen
unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für
alle Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen,
sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche
Infrastruktur zu sorgen. Demgegenüber regeln die Betriebskonzessionen weder
die Ausgestaltung des Betriebs noch der Infrastruktur. Der eigentliche
Flughafenbetrieb wird im Betriebsreglement geregelt, das vom Flughafenhalter
aufgestellt wird und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) genehmigt
werden muss. Das Betriebsreglement enthält Vorschriften über die
Organisation des Flughafens, die Betriebszeiten, die An- und Abflugverfahren
und die Benützung der Anlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge
sowie sonstige Benützer. Das Reglement kann während der Dauer der Konzession
jederzeit abgeändert werden. Für Aenderungen an der Infrastruktur ist in
jedem Fall eine Plangenehmigung des UVEK erforderlich.

Genf mit, Zürich noch ohne neues Betriebsreglement

Voraussetzung für die Konzessionierung eines Flughafens ist das
Vorhandensein eines Betriebsreglements, welches den umweltkonformen Betrieb
der Anlage sicher stellt. Im Fall von Genf-Cointrin wird gleichzeitig mit
der Neukonzessionierung des Flughafens durch das UVEK das BAZL das von der
AIG erarbeitete neue Betriebsreglement genehmigen. Dieses führt den
heutigen, als umweltverträglich beurteilten Betrieb weiter.

Anders sieht es in Bezug auf den Flughafen Zürich aus: Hier gilt weiterhin
das bestehende Betriebsreglement, welches im Rahmen der 5. Bauetappe einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde. Hingegen besteht zur Zeit
noch kein neues Betriebsreglement, welches auch die staatsvertraglichen
Regelungen berücksichtigt. Auf Grund der am Berliner
Verkehrsminister-Gespräch vom 23. April 2001 festgelegten Eckwerte und der
neuen Grenzwerte der Lärmschutzverordnung kann die Unique nun ein neues
Betriebskonzept erarbeiten, welches diesen Eckwerten und gesetzlichen
Auflagen genügt.

Bundespräsident Moritz Leuenberger und der deutsche Verkehrsminister Kurt
Bodewig sind in Berlin übereingekommen, ein verlängertes Nachtflugverbot für
den Überflug Süddeutschlands bereits per Anfang September 2001 in Kraft zu
setzen. Die entsprechende Betriebs-Anpassung wird durch eine Änderung des
geltenden Betriebsreglements abgedeckt.

Rechtsmittel bleiben gewährleistet

Sowohl gegen den Konzessionsentscheid des UVEK als auch gegen die
Genehmigung des Betriebsreglements durch das BAZL kann bei der
Rekurskommission des UVEK Beschwerde geführt werden. Entgegen der weit
verbreiteten Meinung wird gegen das künftige Betriebsreglement des
Flughafens Zürich auch Beschwerde führen können, wer bei der
Konzessionierung keine Rechtsmittel ergriffen hat - Konzessionierung und
Betriebsreglements-Genehmigung sind zwei von einander unabhängige
Rechtsverfahren.

Bern, 30. Mai 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:
Zur Konzessionierung des Flughafens Zürich-Kloten: Adrian Nützi,
Projektleiter, Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Telefon 031 325 98 33
Zur Konzessionierung des Flughafens Genf-Cointrin: Martine Bonassi,
Projektleiterin, Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Telefon 031 325 90 96

Weitere Informationen:
http://www.aviation.admin.ch