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Freier Personenverkehr: Freizügigkeitsabkommen wird umgesetzt


Der Bundesrat hat am Mittwoch die Einführungsverordnung über den freien Personenverkehr mit der EG (VEP) und die Änderung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) für Nicht-EU-Angehörige verabschiedet.

Was bringt VEP?

Mit der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EG wird das Freizügigkeitsabkommen umgesetzt. Entgegen dem in der Vernehmlassung vielfach geäusserten Wunsch einer umfassenden Verordnung, die den Inhalt des Abkommens wiederholt hätte, wird am Konzept einer reinen Ausführungsverordnung festgehalten. Das Abkommen findet unmittelbare Anwendung in der Schweiz und darf daher nach geltender Lehre und Rechtsprechung nicht mehr ins Landesrecht umgesetzt werden. Dem in der Vernehmlassung geäusserten Wunsch nach mehr Transparenz wird aber mit ausführlichen Weisungen und Erläuterungen Rechnung getragen. Der Vollzug im Bereich der VEP wird mit Inkrafttreten des Abkommens auf die Kantone übergehen.

Änderung der BVO

Die vorgesehene BVO-Änderung steht in direktem Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen. Sie wird zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Die BVO wird dann nur noch für Personen zur Anwendung gelangen, die nicht vom Freizügigkeitsabkommen erfasst werden, d.h. für Angehörige von Drittstaaten. Das Saisonnierstatut wird gleichzeitig aufgehoben und durch neue Kurzaufenthaltsbewilligungen abgelöst.

Gemischte Zuständigkeit von Bund und Kantonen

In der Vernehmlassung hat sich die Mehrheit der Vernehmlasser klar gegen eine Konzentration der Bewilligungen für Drittausländerinnen und -ausländer beim Bund (Bundesamt für Ausländerfragen, BFA) ausgesprochen. Daher wird im Bereich der BVO eine hälftige Aufteilung der Kontingente zwischen Bund und Kantonen vorgesehen. Den Interessen der Kantone wird damit vermehrt Rechnung getragen. Die Kontingente des Bundes (BFA) dienen dem Ausgleich unter den Kantonen und unter den einschlägigen Wirtschaftsbranchen. Der Bund trifft keine Kontingentsentscheide mehr. Das Zustimmungsverfahren des Bundes wird leicht angepasst. Vorentscheide zu Jahresbewilligungen und zu Kurzaufenthaltsbewilligungen (sofern den Höchstzahlen unterstellt) leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde zur Zustimmung an das BFA weiter.

Kontingente für Drittstaatsangehörige

Die jährlichen Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige werden wie folgt festgesetzt: 4'000 für Jahresaufenthalter, 5'000 für Kurzaufenthalter.

Bern, 23. Mai 2001

Weitere Auskünfte:

Martin Hirsbrunner, Bundesamt für Ausländerfragen, 031 / 322 27 53

Christoph Müller, Bundesamt für Ausländerfragen, 031 / 325 90 32