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Lehren für künftige Konzessions-Versteigerungen

MEDIENMITTEILUNG

Lehren für künftige Konzessions-Versteigerungen

Der Bund soll Lehren aus der Versteigerung der UMTS-Konzessionen ziehen,
jedoch an der Zuständigkeit der Eidgenössischen Kommunikationskommission
ComCom für das Konzessionsierungsverfahren festhalten. Dies empfiehlt das
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in einem
Bericht an die Finanzdelegation. Neu soll der Bundesrat finanzielle Eckwerte
für die Auktionen festlegen können. Das UVEK wird die nötigen
Verordnungsänderungen beantragen.

Das UVEK hat im Zusammenhang mit der Versteigerung der UMTS-Konzessionen am
vergangenen 6. Dezember, die einen Erlös von knapp über dem Minimalpreis
liegenden 205 Millionen Franken erbrachte, Abklärungen veranlasst. Die
ComCom wurde beauftragt, einen Bericht über den Ablauf der Vergabe und das
finanzielle Ergebnis zu erstatten. Parallel dazu überprüfte eine
UVEK-interne Arbeitsgruppe die bestehenden Kompetenzverteilung. In seiner
Beurteilung zuhanden der Finanzdelegation der Eidg. Räte hält das UVEK fest,
die ComCom habe den Entscheid professionell vorbereitet und korrekt
getroffen. Finanziell vermöge das Ergebnis jedoch nicht zu befriedigen.
Deshalb seien für künftige Auktionen Lehren zu ziehen.

An der Kompetenzverteilung zwischen ComCom und Bundesrat soll festgehalten
werden. Sie bringt eine klare Zuweisung der Verantwortung für den
Konzessionsierungsprozess und vermeidet es, den Bundesrat in einen
Interessenkonflikt als Haupteigentümer der Swisscom und als Marktregulator
zu bringen. Zu prüfen ist, ob der Bundesrat über die Art des Verfahrens
(Auktion oder Kriterienwettbewerb) entscheiden soll.

Auktion soll abgebrochen werden können

In der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) soll auch das Ziel eines
angemessenen Konzessionserlöses explizit genannt werden. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass eine Funkkonzession ein knappes
öffentliches Gut ist.

Zudem ist in der FDV .die Möglichkeit vorzusehen, dass der Bundesrat für
jede einzelne Auktion finanzielle Eckwerte festlegen kann. Damit kann
sichergestellt werden, dass die ComCom das Ziel eines angemessenen Preises
berücksichtigt. Schliesslich soll in der FDV verankert werden, dass die
Konzessionsbehörde ein Ausschreibungsverfahren jederzeit unter gewissen
Bedingungen abbrechen oder die Mindestgebotssumme erhöhen kann.

Straffung des Versteigerungsverfahrens

Das UVEK unterstützt die Absicht des ComCom, künftig mehr Flexibilität und
eine schrittweise Präzisierung der Rahmenbedingungen vorzusehen. Positiv
bewertet wird auch die Absicht für eine zeitliche Straffung des
Vergabeverfahrens sowie der Vorschlag, den letzten Ausstiegstermin nicht zu
nahe bei der Auktion festzulegen.

Das UVEK wird dem Bundesrat die notwendigen Verordnungsänderungen beantragen
sowie die übrigen Umsetzungsschritte in die Wege leiten.

Bern, 22. Mai 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst