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Keine Abstriche beim Lehrlingsturnen

3003 Bern, 17. Mai 2001

Medieninformation

Keine Abstriche beim Lehrlingsturnen

Der Bundesrat hat einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Kanton Solothurn Folge
gegeben. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hatte das Lehrlingsturnen
in Solothurn und Grenchen per 1. August 2000 sistiert. Gegen diesen
Entscheid reichten betroffene Schüler, Eltern und Lehrer eine
Aufsichtsbeschwerde beim Bundesrat ein. Der Bundesrat stellt in seinem
Entscheid fest, dass der Kanton mit der Sistierung des Lehrlingsturnens
gegen Bundesrecht verstossen hat. Er setzt dem Kanton Solothurn deshalb eine
Frist bis zum 1. August 2001, um den bundesrechtswidrigen Zustand auf Beginn
des neuen Schuljahres zu beheben.

Der Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen ist gemäss Artikel 2 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport obligatorisch.

Der Kanton Solothurn widersetzte sich dieser Bestimmung und sistierte per 1.
August 2000 das Lehrlingsturnen in Solothurn und Grenchen. Begründet wurde
dieser Entscheid mit den hohen Kosten für die Hallenmieten, den langen
Transportzeiten sowie den Transportkosten. Der Bundesrat stellt in seinem
Entscheid fest, dass die Sistierung des Turn- und Sportunterrichts an den
Berufsschulen einen klaren Verstoss gegen Bundesrecht darstellt. Die Kantone
sind verpflichtet, das Obligatorium umzusetzen. Ausnahmen sind von Gesetzes
wegen nicht vorgesehen.

Der Kanton Solothurn wird nun aufgefordert, bis zum 1. August 2001 den
bundesrechtswidrigen Zustand zu beheben und die notwendigen Massnahmen
vorzunehmen, damit auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 allen
Berufsschülerinnen und Berufsschülern des Kantons Solothurn der Zugang zum
obligatorischen Turn- und Sportunterricht wieder offensteht.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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