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Auflage des AOC-Gesuches für ''Vacherin Mont d'Or''

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 17.5.2001

Auflage des AOC-Gesuches für ''Vacherin Mont d'Or''

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung
der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für „Vacherin Mont d'Or“ im
Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die
Branchenorganisation Vacherin Mont d'Or hat um den Schutz dieser
Bezeichnung ersucht.
Der Vacherin Mont d'Or hat seinen Ursprung im Vallée de Joux im Kanton
Waadt. Die Bezeichnung Mont d'Or oder Vacherin Mont d'Or tauchte im
Verlauf des 19. Jahrhunderts erstmals auf. Produziert wird der Käse
nach einer seit Jahrhunderten in der Schweiz und in Frankreich
bekannten Methode nur zwischen dem 15. August und dem 31. März, also
in der Zeit, in der jeweils weniger Milch anfällt. Wegen des
geschmeidigen, leicht fliessenden Teigs wird der Vacherin Mont d'Or
mit einem Ring aus Tannenholz versehen. Auch das Holz stammt aus der
Region. Die Tannenholzschachtel, in die der Käse verpackt wird, ist
ein weiteres typisches Merkmal. Der von Käseliebhabern besonders
geschätzte Geschmack zeichnet sich durch ein Holz- und Tannenharzaroma
aus, das ebenfalls vom Holzring herrührt.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind sehr bekannt und tragen
traditionelle Namen, die häufig missbräuchlich für Nachahmungen
verwendet werden. Weil so die Unterscheidung zwischen Original und
Nachahmungen verunmöglicht wird, werden die Konsumenten getäuscht.
Durch den Missbrauch des guten Rufes des Produkts werden zudem die
Produzenten des Originals geschädigt.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren
Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft
bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt
werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die
Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer
Frist von drei Monaten haben Personen, die ein schutzwürdiges
Interesse geltend machen können, und die Kantone die Möglichkeit,
Einsprache zu erheben.

Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft, 
Isabelle Pasche, Rechtsdienst, Tel. 031 322 25 39