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Spielbankenabgabe fliesst erstmals in die AHV

Bundesrat macht von seiner Kompetenz zur Reduktion der Spielbankenabgabe Gebrauch

Das Spielbankengesetz ist seit dem 1. April 2000 in Kraft. Es sieht vor, dass die auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken erhobene Abgabe primär der AHV zugute kommt. Bei Spielbanken mit einer B-Konzession können die Kantone, die über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen, maximal 40% der erhobenen Abgabe für sich beanspruchen. Diese Regelung findet auf die derzeit in Betrieb stehenden Kursäle mit einer provisorischen Konzession Anwendung.

Ingesamt erwirtschafteten die 24 bestehenden Kursäle von April bis Dezember 2000 einen Bruttospielertrag von rund 228 Mio. Franken. Die vom Bundesrat in seiner heutigen Sitzung verfügte Spielbankenabgabe für diese Periode beträgt 79 Mio. Franken. Davon fliessen rund 55 Mio. Franken zu Gunsten der AHV in die Bundeskasse, rund 24 Mio. Franken gibt der Bund an die Kantone weiter.

Das Spielbankengesetz sieht vor, dass der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen den Abgabesatz für Spielbanken reduzieren kann. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und verschiedene Abgabereduktionen beschlossen.

Um den mit dem Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes verbundenen Mehrkosten Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat vergangenes Jahr beschlossen, den Abgabesatz für die altrechtlichen Kursäle generell um 10 Prozentpunkte zu reduzieren bzw. um 15 Prozentpunkte, wenn nur das Boulespiel angeboten wird. Bis zum Entscheid des Bundesrates über die definitiven Spielbankenkonzessionen wird diese Pauschalreduktion weiter gelten.

Für die Spielbanken in den Bergregionen, die wesentlich vom saisonalen Tourismus abhängig sind, sieht das Spielbankengesetz eine Sonderreduktionsmöglichkeit von 1/3 des Abgabesatzes vor. Die Kursäle in Arosa, St. Moritz, Gstaad, Crans-Montana und Engelberg erfüllen die Voraussetzungen dazu.

Eine zweite Reduktion kann vorgenommen werden, wenn ein Kursaal seine Erträge im wesentlichen zu gemeinnützigen Zwecken oder im öffentlichen Interesse der Region verwendet. Um in den Genuss einer Reduktion zu gelangen, müssen die Leistungen eines Kursaals gemessen am Nettospielertrag (Bruttospielertrag – Spielbankenabgabe) ein gewisses Mindestmass erreichen, um als ein wesentliches Engagement zu Gunsten des öffentlichen Interesses der Region zu gelten.

Bern, 2. Mai 2001

Weitere Auskünfte:

Yves Rossier, ESBK, 031 322 46 40