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Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln dem neusten Stand angepasst

Medienmitteilung 25. April 2001

Vorschriften über die Verwendung von Arbeitsmitteln dem neusten Stand
angepasst

Die Vorschriften der Verordnung über die Unfallverhütung  (VUV) betreffend
die sichere Verwendung von technischen Einrichtungen und Geräten am
Arbeitsplatz werden per 1. Juni auf den neusten Stand gebracht. Neu dürfen
nur noch Ar-beitsmittel verwendet werden, die die einschlägigen Vorschriften
über das Inverkehrbringen erfüllen oder, wenn keine solche bestehen, den
überarbeiteten Anforderungen der VUV ent-sprechen. Der Begriff
"Einrichtungen und Geräte" wird durch den Begriff "Arbeitsmittel" ersetzt.

In Anlehnung an die in der Eu-ropäischen Union (EU) massgebende Regulierung
werden die Vorschriften über die Konstruktion und die Verwendung von
Arbeitsmitteln wie z.B. Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen
grundsätzlich in getrennten Erlassen festgehalten. Nach den neuen
Bestimmungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die die
Anforderungen an das Inverkehrbringen nach der Gesetzgebung über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten erfüllen.

Die neue Regelung der VUV enthält trotzdem Bestimmungen über die sichere
Konstruktion von Arbeitsmitteln. Sie gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
Arbeitsmittel vom Geltungsbereich der Vorschriften über das Inverkehrbringen
nicht erfasst werden (z.B. Occasionen, Direktimport, Eigenbau).

Die revidierten Bestimmungen der VUV sind so abgefasst, dass sie nicht bei
jeder neuen technischen Entwicklung geändert werden müssen. Es wird ferner
auf eine heute gebräuchliche und mit den Erlassen der EU kompatible
Terminologie geachtet.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 87
 Peter Schlegel
Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Verordnungstext und Erläuterungen

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