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Der Bundesrat erleichtert die Erteilung und Verwendung von Händlerschildern

MEDIENMITTEILUNG

Der Bundesrat erleichtert die Erteilung und Verwendung von Händlerschildern

Die Kantone erhalten bei der Erteilung von Händlerschildern einen grösseren
Ermessensspielraum. Überdies sollen Personen, die am Kauf eines Fahrzeugs
interessiert sind, Probefahrten mit Händlerschildern inskünftig auch ohne
Begleitung durchführen können.

Der Bundesrat hat heute Änderungen der Verkehrsversicherungs-,
Verkehrszulassungs- und Ordnungsbussenverordnung beschlossen. Sie
erleichtern kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) im Autogewerbe und
Taxiwesen das wirtschaftliche Fortkommen: Die kantonalen Zulassungsbehörden
können von den detaillierten Erteilungsvorschriften zu Gunsten eines
Bewer-bers abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass
die Händlerschilder ohne Gefahr für Verkehrssicherheit und Umwelt abgegeben
werden können. Fahrzeughändler dürfen Kaufinteressenten ohne Begleitung
durch Garagenpersonal auf eine Probefahrt schic-ken, auch wenn das Fahrzeug
mit Händlerschildern versehen ist. Zur Verhinderung von Miss-bräuchen müssen
sie über die Fahrten ein Verzeichnis führen. Als Ersatzfahrzeug für ein
de-fektes Taxi kann die kantonale Behörde in Härtefällen ein Fahrzeug
bewilligen, das nicht mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet ist. Der
Taxichauffeur muss in dieser Zeit das Arbeitsbuch führen.

Ferner hat der Bundesrat das besondere Kontrollschild ("V"-Nummer) für
Mietfahrzeuge abgeschafft. Die Fahrzeugvermieter können sich neu vor
Veruntreuung schützen, indem sie durch die Zulassungsbehörde im
Fahrzeugausweis den Code "178 Halter-wechsel verboten" eintra-gen lassen.
Diese Regelung gilt für alle Fahrzeughalter, die häufig ihre Fahrzeuge
Dritten überlas-sen, wie Leasinggeber, Carsharing-Organisationen und
Garagen, die Ersatzfahrzeuge abge-ben.

Tagesausweise erhalten neu nur noch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Damit kann das unberechtigte Weiterverwenden von schweizerischen
Kontrollschildern im Ausland, für die das nationale schweizerische
Versicherungsbüro bei Unfällen Deckung geben muss, eingedämmt werden. Das
Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird aufgehoben, und die Erteilung von
Tagesausweisen ist neu generell für eine Dauer bis 96 Stunden möglich.

Im Weiteren hat der Bundesrat eine Reihe von Änderungen vorgenommen, die dem
Bedarf der Praxis Rechnung tragen und einige neue Tatbestände ins
Ordnungsbussenverfahren aufgenommen. So muss z.B. das behindernde Parkieren
auf einem Radweg nicht mehr an das Straf-gericht verzeigt werden, sondern
kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 120.- an Ort und Stelle geahndet
werden.

Bern, 11. April 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

Pressedienst

Auskünfte: Pascal Blanc, Leiter des Bereichs Zulassung, Haftpflicht und
Strafen im Bundesamt für Strassen, Tel. 031 323 42 54