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Auflage des AOC-Gesuches für Berner Alpkäse und Hobelkäse

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 29.3.2001

Auflage des AOC-Gesuches für Berner Alpkäse und Hobelkäse

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute die Gesuche um
Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Berner
Alpkäse und Hobelkäse im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Die Branchenorganisation „CasAlp“ hat um den Schutz
dieser Bezeichnung ersucht.
Schon seit dem 15. Jahrhundert wird auf den Alpen des Berner
Oberlandes Käse hergestellt. Dieser wird traditionellerweise zum Teil
als Alpkäse oder als jahrelang gelagerter und gereifter Hobelkäse
konsumiert. Der Berner Alpkäse wird ausschliesslich während der
Sömmerungszeit auf den Alpen des gesamten Berner Oberlandes aus der
dort gewonnenen rohen Kuhmilch hergestellt. Durch die Verarbeitung der
Milch im offenen Kupferkessi direkt über dem Holzfeuer oder indirekt
erhält der Käse eine geräucherte Note. Der Hobelkäse wird auch heute
noch in den traditionellen Järben hergestellt. Der Berner Alpkäse
gelangt frühestens nach sechs Monaten Lagerung im feuchten Keller in
den Handel. Der Hobelkäse wird nach diesen sechs Monaten für
mindestens weitere zwölf Monate in einem trockeneren Keller weiter
gereift.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind sehr bekannt und tragen
traditionelle Namen, die häufig missbräuchlich für Nachahmungen
verwendet werden. Weil so die Unterscheidung zwischen Original und
Nachahmungen verunmöglicht wird, werden die Konsumenten getäuscht.
Durch den Missbrauch des guten Rufes des Produkts werden zudem die
Produzenten des Originals geschädigt.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren
Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft
bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt
werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die
Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer
Frist von drei Monaten haben Personen, die ein schutzwürdiges
Interesse geltend machen können, und die Kantone die Möglichkeit,
Einsprache zu erheben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute die Gesuche um
Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Berner
Alpkäse und Hobelkäse im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Die Branchenorganisation „CasAlp“ hat um den Schutz
dieser Bezeichnung ersucht.
Schon seit dem 15. Jahrhundert wird auf den Alpen des Berner
Oberlandes Käse hergestellt. Dieser wird traditionellerweise zum Teil
als Alpkäse oder als jahrelang gelagerter und gereifter Hobelkäse
konsumiert. Der Berner Alpkäse wird ausschliesslich während der
Sömmerungszeit auf den Alpen des gesamten Berner Oberlandes aus der
dort gewonnenen rohen Kuhmilch hergestellt. Durch die Verarbeitung der
Milch im offenen Kupferkessi direkt über dem Holzfeuer oder indirekt
erhält der Käse eine geräucherte Note. Der Hobelkäse wird auch heute
noch in den traditionellen Järben hergestellt. Der Berner Alpkäse
gelangt frühestens nach sechs Monaten Lagerung im feuchten Keller in
den Handel. Der Hobelkäse wird nach diesen sechs Monaten für
mindestens weitere zwölf Monate in einem trockeneren Keller weiter
gereift.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind sehr bekannt und tragen
traditionelle Namen, die häufig missbräuchlich für Nachahmungen
verwendet werden. Weil so die Unterscheidung zwischen Original und
Nachahmungen verunmöglicht wird, werden die Konsumenten getäuscht.
Durch den Missbrauch des guten Rufes des Produkts werden zudem die
Produzenten des Originals geschädigt.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren
Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft
bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt
werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die
Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer
Frist von drei Monaten haben Personen, die ein schutzwürdiges
Interesse geltend machen können, und die Kantone die Möglichkeit,
Einsprache zu erheben.

Auskünfte:
Frédéric Brand,
Hauptabteilung Produktion und Internationales,
Sektion Qualitäts- und Absatzförderung,
Tel. 031 322 26 29