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In häuslicher Gemeinschaft begangene Delikte von Amtes wegen verfolgen

Vorschläge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gehen in die Vernehmlassung

Die in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte sollen in Zukunft nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden. Damit sollen die Opfer besser geschützt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, eine entsprechende Aenderung des Strafgesetzbuches im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats in die Vernehmlassung zu schicken. Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. Juni 2001.

Die häusliche Gemeinschaft gilt im Allgemeinen als ein Bereich des Vertrauens, der Verständigung und der Fürsorge. In der Realität zeigt sich jedoch gemäss einer Umfrage im Rahmen der Studie des nationalen Forschungsprogramms "Frauen in Recht und Gesellschaft" oft ein anderes Bild: Den Ergebnissen der Umfrage zufolge mussten mehr als eine von fünf Frauen im Verlauf ihres bisherigen Lebens körperliche oder sexuelle Gewalt durch ihren Partner erleiden. Die meisten in häuslicher Gemeinschaft begangenen strafbaren Handlungen (namentlich einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) werden heute auf Antrag verfolgt. Doch den Opfern fällt es – vor allem aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen oder Drohungen – ausgesprochen schwer, einen Strafantrag zu stellen.

Deshalb schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats im Sinne zweier parlamentarischer Initiativen von Nationalrätin Margrith von Felten vor, die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung zu Offizialdelikten zu erheben, die von Amtes wegen verfolgt werden. Die zwischen Ehegatten und hetero- oder homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen sollen ebenfalls zu Offizialdelikten werden. In gewissen Fällen kann eine von Amtes wegen eröffnete Strafuntersuchung allerdings mehr schaden als nützen. Daher sieht der Entwurf der Kommission vor, dass für die einfache Körperverletzung, wiederholte Tätigkeiten, Drohung und Nötigung das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. wenn das Opfer einverstanden ist) eingestellt werden kann.

Bern, 28. März 2001

Weitere Auskünfte:

André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03