Rohstoff zur Pressemitteilung Änderung der Tierseuchenverordnung Verordnung Gebühren für den Tierverkehr
PRESSEMITTEILUNG / Bern, 28.3.2001
Rohstoff zur Pressemitteilung
Änderung der Tierseuchenverordnung
Verordnung Gebühren für den Tierverkehr
Änderung der Tierseuchenverordnung
Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung werden im
Anschluss an die Änderung vom 20. Dezember 2000 weitere Massnahmen zur
Bekämpfung der BSE sowie verschiedene Anpassungen der Vorschriften
über die Seuchenprophylaxe und die Seuchenbekämpfung realisiert, die
sich aus den Kenntnissen der Forschung und den Erfahrungen des
Vollzugs ergeben.
Die Zahl der BSE-Fälle ist in der Schweiz rückläufig, weil namentlich
das Fütterungsverbot von 1990 und die Verpflichtung zum Verbrennen der
Kadaver und des spezifischen Risikomaterials (SRM d.h. Hirn,
Rückenmark usw.) den Infektionszyklus in wesentlichen Teilen
unterbrochen haben. Mit den Änderungen vom 20. Dezember 2000 und den
zusätzlich beantragten Massnahmen dürfte der Infektionszyklus
weitestgehend unterbrochen sein.
Im wesentlichen geht es um:
- die Anordnung von Überwachungsprogrammen: Die Untersuchung
krankgeschlachteter und umgestandener Kühe auf BSE, die im Rahmen
eines aktiven Untersuchungsprogramms seit Anfang 1999 durchgeführt
wird, wird jetzt zwingend vorgeschrieben;
- Änderungen in der Schlachttechnik: Es soll vermieden werden, dass
beim Betäuben Gehirnmaterial in die Blutbahn gelangt;
- die Elimination möglicher Reste von Risikoorganen bei der
Schlachtung;
- den Einbezug von Massnahmen bei Schafen und Ziegen: Da BSE und
Traberkrankheit schwer zu unterscheiden sind, sollen künftig auch bei
diesen Kleinwiederkäuern Risikoorgane wie Gehirn und Rückenmark bei
der Schlachtung entfernt werden;
Die Massnahmen gegen andere Seuchen (Caprine Arthritis-Encephalitis
(CAE), Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse
Vulvovaginitis (IBR/IPV), Enzootische Leukose der Rinder) stellen
Erleichterungen dar, die sich aus der Verbesserung der Seuchenlage
ergeben.
Weiter können aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der neuen
Tierverkehrskontrolle (Art. 14 - 15b des Tierseuchengesetzes; AS 1999
1347) Erleichterungen bei den Begleitdokumenten für Schafe und
Schweine und bei den Viehmärkten gewährt werden.
Neues Kontrollkonzept
Die Erfahrungen in der Bekämpfung der BSE und Inspektionsberichte der
EU haben gezeigt, dass der Vollzug der Tierseuchenverordnung und
verwandter Vorschriften in der landwirtschaftlichen Produktion
(Milchhygiene, Aufzeichnung der Medikamentenverabreichung) durch
nebenamtlich tätige Tierärzte zunehmend auf Schwierigkeiten stösst.
Zur Verbesserung des Vollzugs hat das Bundesamt für Veterinärwesen
zusammen mit den Kantonstierärzten ein Kontrollkonzept entwickelt, das
auf einer Zusammenfassung von Kontrollaufgaben und einer
überkantonalen Regionalisierung der Kontrollkreise beruht. Damit
sollen die Kontrollen inskünftig vermehrt durch vollamtliche Tierärzte
durchgeführt werden.
Die Massnahmen der EU gegen die BSE sind seit Dezember 2000 wiederholt
verschärft worden und haben nun annähernd das Schutzniveau der bereits
seit 1990 geltenden schweizerischen Regelung erreicht. Aufgrund der
Entscheidung 2001/2/EG werden auch bestimmte Organe von Schafen und
Ziegen (Gehirn, Rückenmark, Thymus u.a.) den Vorschriften für
spezifisches Risikomaterial unterstellt. Die EU hat diese Massnahme
getroffen, weil in einigen EU-Ländern die Schaf- und Ziegenkrankheit
Scrapie ein grosses Problem darstellt. Scrapie kann nur sehr schwer
von der BSE unterschieden werden, deshalb werden die Schafe und Ziegen
nun in die Vorsichtsmassnahmen bezüglich BSE einbezogen. Mit der
neuesten Änderung der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz jetzt
diese Massnahme nachvollzogen, obwohl es in unserem Land nur sehr
wenige Scrapie-Fälle gibt.
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
Im Rahmen der Reform der Agrarpolitik (AP 2002) wurde mit der am 26.
Juni 1998 beschlossenen Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
1966 (TSG; SR 916.40, AS 1999 1347) ein neues
Tierverkehrskontrollsystem eingeführt. Dieses beruht auf einem
amtlichen Register aller Betriebe mit Klauentieren (Tiere der Rinder-,
Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung), einem von jedem Tierhalter zu
führenden Tierverzeichnis mit den Zu- und Abgängen, einem
Begleitdokument, das vom Tierhalter auszustellen ist, wenn ein Tier
einen Betrieb verlässt und einer zentralen Tierverkehr-Datenbank (TVD
AG), der Zu- und Abgänge von Tieren gemeldet werden müssen. Die
Kontrolle des Tierverkehrs ist eine wichtige Voraussetzung für die
Durchfüh-rung seuchenpolizeilicher Massnahmen. Eine zuverlässige
Rückverfolgbarkeit zu den verschiedenen Betrieben, in denen sich ein
Schlachttier befunden hat, trägt zudem wesentlich zum Vertrauen der
Konsumentinnen und Konsumenten in das Lebensmittel Fleisch bei.
Die gesamte für den Betrieb der Tierverkehrskontrolle aufzubringende
Summe beträgt pro Jahr rund 6,3 Mio Franken. Diese soll zu zwei
Dritteln aus Gebühren und zu einem Drittel aus Bundesmitteln
aufgebracht werden. Der Ertrag der Gebühren darf dem Betreiber keinen
Gewinn erbringen.
Bei der Berechnung der Gebühren wird von der aus Erfahrungswerten
angenommenen Anzahl zu markierender Tiere (neugeborene Tiere, Ersatz
verlorener Ohrmarken) sowie von den mit der TVD AG vertraglich
festgelegten Leistungsansätzen und der Amortisation (Hardware,
Software) ausgegangen.
Mit der zusätzlichen Offenlegung von Daten (Änderung der Verordnung
über die Tierverkehr-Datenbank) wird ermöglicht, den Konsumentinnen
und Konsumenten die Herkunft des Fleisches ab dem Produktionsbetrieb
zu deklarieren. Bis es soweit ist, wird allerdings noch einige Zeit
vergehen, weil dazu erhebliche Programmanpassungen nötig sind. Die
Tierhalter können von der TVD AG verlangen, dass ihre Daten nicht an
Personen ausserhalb der berechtigten Amtsstellen weitergegeben werden.
Für die Mehrzahl der Tierhalter fallen niedrigere Kosten an, als beim
bis 1999 geltenden System der Tierverkehrskontrolle, wo die Kosten mit
dem Erlös der Verkehrsscheingebühren gedeckt worden sind. Seither
wurden gestützt auf Artikel 17 der Verordnung über die
Tierverkehr-Datenbank nur die Selbstkosten erhoben. Neue Preise: Rind
(Doppelohrmarke): Fr. 3.-, Schaf, Ziege Fr. -.60, Schwein Fr. -35.
Die neue Regelung steht in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie
97/12/EG, welche die Richtlinie 64/432/EWG ändert, sowie mit der
Verordnung (EG) Nr. 820/97. Der Nachvollzug dieses EU-Rechts bildet
ein starkes Argument in den Verhandlungen mit der EU-Kommission, um
den europäischen Markt wieder für Rinder und Rinderprodukte aus der
Schweiz zu öffnen.
Ergebnis der Vernehmlassung
Insgesamt wurden im Sommer 2000 sieben Verordnungsänderungen und eine
neue Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Mit den Beschlüssen
des Bundesrates vom 28.3.2001 sind nun drei Verordnungsänderungen
(Tierseuchenverordnung (TSV), Verordnung über die Entsorgung
tierischer Abfälle (VETA), Tierverkehrsdatenbank-Verordnung (TVD-Vo)
und die neue Voerordnung über die Gebühren des Tierverkehrs
beschlossen: Punktuell wurden weitere Verordnungen geändert, soweit
dies im Zusammenhang mit der BSE und der Vollzugsorganisation steht.
In einem nächsten Paket soll die Tierschutzverordnung (TSchV)
revidiert werden. Dort geht es vor allem um die Wildtierhaltung und um
das Thema Schmerzausschaltung.
Die Ein- Durch- und Ausfuhrverordnung (EDAV) und die
Gebühren-Verordnung des BVET können erst revidiert werden, wenn das
Datum des Inkrafttretens der bilateralen Abkommen feststeht.
Die Fleischhygieneverordnung (FhyV) wird zur Zeit nicht geändert, weil
die Vernehmlassung nicht genügend deutlich für eine Änderung
ausgefallen ist.
Das Ergebnis der Vernehmlassung kann auf der Internet-Seite des
Bundesamtes für Veterinärwesen eingesehen werden.