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Rohstoff zur Pressemitteilung Änderung der Tierseuchenverordnung Verordnung Gebühren für den Tierverkehr

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 28.3.2001

Rohstoff zur Pressemitteilung 
Änderung der Tierseuchenverordnung
Verordnung Gebühren für den Tierverkehr Änderung der Tierseuchenverordnung Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung werden im Anschluss an die Änderung vom 20. Dezember 2000 weitere Massnahmen zur Bekämpfung der BSE sowie verschiedene Anpassungen der Vorschriften über die Seuchenprophylaxe und die Seuchenbekämpfung realisiert, die sich aus den Kenntnissen der Forschung und den Erfahrungen des Vollzugs ergeben. Die Zahl der BSE-Fälle ist in der Schweiz rückläufig, weil namentlich das Fütterungsverbot von 1990 und die Verpflichtung zum Verbrennen der Kadaver und des spezifischen Risikomaterials (SRM d.h. Hirn, Rückenmark usw.) den Infektionszyklus in wesentlichen Teilen unterbrochen haben. Mit den Änderungen vom 20. Dezember 2000 und den zusätzlich beantragten Massnahmen dürfte der Infektionszyklus weitestgehend unterbrochen sein. Im wesentlichen geht es um: - die Anordnung von Überwachungsprogrammen: Die Untersuchung krankgeschlachteter und umgestandener Kühe auf BSE, die im Rahmen eines aktiven Untersuchungsprogramms seit Anfang 1999 durchgeführt wird, wird jetzt zwingend vorgeschrieben; - Änderungen in der Schlachttechnik: Es soll vermieden werden, dass beim Betäuben Gehirnmaterial in die Blutbahn gelangt; - die Elimination möglicher Reste von Risikoorganen bei der Schlachtung; - den Einbezug von Massnahmen bei Schafen und Ziegen: Da BSE und Traberkrankheit schwer zu unterscheiden sind, sollen künftig auch bei diesen Kleinwiederkäuern Risikoorgane wie Gehirn und Rückenmark bei der Schlachtung entfernt werden; Die Massnahmen gegen andere Seuchen (Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE), Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Enzootische Leukose der Rinder) stellen Erleichterungen dar, die sich aus der Verbesserung der Seuchenlage ergeben. Weiter können aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der neuen Tierverkehrskontrolle (Art. 14 - 15b des Tierseuchengesetzes; AS 1999 1347) Erleichterungen bei den Begleitdokumenten für Schafe und Schweine und bei den Viehmärkten gewährt werden. Neues Kontrollkonzept Die Erfahrungen in der Bekämpfung der BSE und Inspektionsberichte der EU haben gezeigt, dass der Vollzug der Tierseuchenverordnung und verwandter Vorschriften in der landwirtschaftlichen Produktion (Milchhygiene, Aufzeichnung der Medikamentenverabreichung) durch nebenamtlich tätige Tierärzte zunehmend auf Schwierigkeiten stösst. Zur Verbesserung des Vollzugs hat das Bundesamt für Veterinärwesen zusammen mit den Kantonstierärzten ein Kontrollkonzept entwickelt, das auf einer Zusammenfassung von Kontrollaufgaben und einer überkantonalen Regionalisierung der Kontrollkreise beruht. Damit sollen die Kontrollen inskünftig vermehrt durch vollamtliche Tierärzte durchgeführt werden. Die Massnahmen der EU gegen die BSE sind seit Dezember 2000 wiederholt verschärft worden und haben nun annähernd das Schutzniveau der bereits seit 1990 geltenden schweizerischen Regelung erreicht. Aufgrund der Entscheidung 2001/2/EG werden auch bestimmte Organe von Schafen und Ziegen (Gehirn, Rückenmark, Thymus u.a.) den Vorschriften für spezifisches Risikomaterial unterstellt. Die EU hat diese Massnahme getroffen, weil in einigen EU-Ländern die Schaf- und Ziegenkrankheit Scrapie ein grosses Problem darstellt. Scrapie kann nur sehr schwer von der BSE unterschieden werden, deshalb werden die Schafe und Ziegen nun in die Vorsichtsmassnahmen bezüglich BSE einbezogen. Mit der neuesten Änderung der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz jetzt diese Massnahme nachvollzogen, obwohl es in unserem Land nur sehr wenige Scrapie-Fälle gibt. Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr Im Rahmen der Reform der Agrarpolitik (AP 2002) wurde mit der am 26. Juni 1998 beschlossenen Änderung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40, AS 1999 1347) ein neues Tierverkehrskontrollsystem eingeführt. Dieses beruht auf einem amtlichen Register aller Betriebe mit Klauentieren (Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung), einem von jedem Tierhalter zu führenden Tierverzeichnis mit den Zu- und Abgängen, einem Begleitdokument, das vom Tierhalter auszustellen ist, wenn ein Tier einen Betrieb verlässt und einer zentralen Tierverkehr-Datenbank (TVD AG), der Zu- und Abgänge von Tieren gemeldet werden müssen. Die Kontrolle des Tierverkehrs ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchfüh-rung seuchenpolizeilicher Massnahmen. Eine zuverlässige Rückverfolgbarkeit zu den verschiedenen Betrieben, in denen sich ein Schlachttier befunden hat, trägt zudem wesentlich zum Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in das Lebensmittel Fleisch bei. Die gesamte für den Betrieb der Tierverkehrskontrolle aufzubringende Summe beträgt pro Jahr rund 6,3 Mio Franken. Diese soll zu zwei Dritteln aus Gebühren und zu einem Drittel aus Bundesmitteln aufgebracht werden. Der Ertrag der Gebühren darf dem Betreiber keinen Gewinn erbringen. Bei der Berechnung der Gebühren wird von der aus Erfahrungswerten angenommenen Anzahl zu markierender Tiere (neugeborene Tiere, Ersatz verlorener Ohrmarken) sowie von den mit der TVD AG vertraglich festgelegten Leistungsansätzen und der Amortisation (Hardware, Software) ausgegangen. Mit der zusätzlichen Offenlegung von Daten (Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank) wird ermöglicht, den Konsumentinnen und Konsumenten die Herkunft des Fleisches ab dem Produktionsbetrieb zu deklarieren. Bis es soweit ist, wird allerdings noch einige Zeit vergehen, weil dazu erhebliche Programmanpassungen nötig sind. Die Tierhalter können von der TVD AG verlangen, dass ihre Daten nicht an Personen ausserhalb der berechtigten Amtsstellen weitergegeben werden. Für die Mehrzahl der Tierhalter fallen niedrigere Kosten an, als beim bis 1999 geltenden System der Tierverkehrskontrolle, wo die Kosten mit dem Erlös der Verkehrsscheingebühren gedeckt worden sind. Seither wurden gestützt auf Artikel 17 der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank nur die Selbstkosten erhoben. Neue Preise: Rind (Doppelohrmarke): Fr. 3.-, Schaf, Ziege Fr. -.60, Schwein Fr. -35. Die neue Regelung steht in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 97/12/EG, welche die Richtlinie 64/432/EWG ändert, sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97. Der Nachvollzug dieses EU-Rechts bildet ein starkes Argument in den Verhandlungen mit der EU-Kommission, um den europäischen Markt wieder für Rinder und Rinderprodukte aus der Schweiz zu öffnen. Ergebnis der Vernehmlassung Insgesamt wurden im Sommer 2000 sieben Verordnungsänderungen und eine neue Verordnung in die Vernehmlassung geschickt. Mit den Beschlüssen des Bundesrates vom 28.3.2001 sind nun drei Verordnungsänderungen (Tierseuchenverordnung (TSV), Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA), Tierverkehrsdatenbank-Verordnung (TVD-Vo) und die neue Voerordnung über die Gebühren des Tierverkehrs beschlossen: Punktuell wurden weitere Verordnungen geändert, soweit dies im Zusammenhang mit der BSE und der Vollzugsorganisation steht. In einem nächsten Paket soll die Tierschutzverordnung (TSchV) revidiert werden. Dort geht es vor allem um die Wildtierhaltung und um das Thema Schmerzausschaltung. Die Ein- Durch- und Ausfuhrverordnung (EDAV) und die Gebühren-Verordnung des BVET können erst revidiert werden, wenn das Datum des Inkrafttretens der bilateralen Abkommen feststeht. Die Fleischhygieneverordnung (FhyV) wird zur Zeit nicht geändert, weil die Vernehmlassung nicht genügend deutlich für eine Änderung ausgefallen ist. Das Ergebnis der Vernehmlassung kann auf der Internet-Seite des Bundesamtes für Veterinärwesen eingesehen werden.